Artikel 23 VO (EG) 2009/436

Allgemeine Vorschriften

Jede natürliche oder juristische Person bzw. jede Vereinigung solcher Personen, die ihren Sitz im Zollgebiet der Europäischen Union hat oder dort wohnhaft ist und eine Beförderung eines Weinbauerzeugnisses vornimmt oder vornehmen lässt, muss sicherstellen, dass diese Beförderung anhand eines Begleitdokuments erfolgt.

Das Begleitdokument darf nur für eine einzige Beförderung verwendet werden.

Das Begleitdokument muss den zuständigen Behörden und Stellen während der gesamten Beförderung auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden können.

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