Artikel 24 VO (EG) 2009/436
Anerkannte Begleitdokumente
(1) Als Begleitdokumente unter den Bedingungen dieses Artikels und des Anhangs VI werden anerkannt:
- a)
-
für Weinbauerzeugnisse, die innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen Mitgliedstaaten versandt werden, unbeschadet des Buchstabens b:
- i)
- eines der Dokumente gemäß Artikel 21 Absatz 6 oder Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG des Rates(1) für die verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse, die unter Steueraussetzung im EU-Gebiet befördert werden;
- ii)
- das vereinfachte Begleitdokument gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG, das gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission(2) ausgestellt und verwendet wird, für die verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse, die nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung begonnen hat, im EU-Gebiet befördert werden;
- iii)
-
eines der folgenden Dokumente, das unter den von Versandmitgliedstaat festgesetzten Bedingungen für die nicht verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse und für die von kleinen Erzeugern gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG versandten verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse ausgestellt wurde:
- —
-
wenn der Mitgliedstaaten ein Informationssystem verwendet, ein Ausdruck des so ausgestellten elektronischen Dokuments oder jedes anderen Handelsdokuments, aus dem der von diesem System zugeteilte spezifische administrative Referenzcode ( „MVV-Code” ) eindeutig hervorgeht;
- —
-
wenn der Mitgliedstaaten kein Informationssystem verwendet, ein Verwaltungsdokument oder ein Handelsdokument, das den von der zuständigen Stelle oder vom Versender zugeteilten MVV-Code trägt;
- b)
- für die in ein Drittland oder ein Gebiet im Sinne von Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2008/118/EG versandten Weinbauerzeugnisse eines der Dokumente gemäß Buchstabe a Ziffer i oder iii des vorliegenden Absatzes.
(2) Die Begleitdokumente gemäß Absatz 1 Buchstabe a müssen entweder die Informationen gemäß Anhang VI Abschnitt C tragen oder den zuständigen Stellen den Zugang zu diesen Informationen ermöglichen.
Tragen diese Dokumente einen administrativen Referenzcode, der entweder durch das EDV-gestützte System gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG oder durch ein von Versandmitgliedstaat eingeführtes Informationssystem zugeteilt wurde, so müssen die Informationen gemäß Anhang VI Abschnitt C der vorliegenden Verordnung im verwendeten System enthalten sein.
(3) Die Begleitdokumente gemäß Absatz 1 Buchstabe b müssen die Informationen gemäß Anhang VI Abschnitt C enthalten.
(4) Die Begleitdokumente gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii müssen in ihrem Kopf das EU-Logo, die Angabe „Europäische Union” , den Namen des Versandmitgliedstaats und ein Zeichen oder Logo zur Identifizierung des Versandmitgliedstaats tragen.
Die Begleitdokumente gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii können die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Angaben tragen.
(5) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet stattfindende Verbringungen von Weinbauerzeugnissen andere Begleitdokumente anerkennen, einschließlich der Dokumente aus einem EDV-gestützten Verfahren, das als vereinfachtes Verfahren vorgesehen ist.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.
- (2)
ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.