Artikel 24 VO (EG) 2009/436

Anerkannte Begleitdokumente

(1) Als Begleitdokumente unter den Bedingungen dieses Artikels und des Anhangs VI werden anerkannt:

a)
für Weinbauerzeugnisse, die innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen Mitgliedstaaten versandt werden, unbeschadet des Buchstabens b:

i)
eines der Dokumente gemäß Artikel 21 Absatz 6 oder Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG des Rates(1) für die verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse, die unter Steueraussetzung im EU-Gebiet befördert werden;
ii)
das vereinfachte Begleitdokument gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG, das gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission(2) ausgestellt und verwendet wird, für die verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse, die nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung begonnen hat, im EU-Gebiet befördert werden;
iii)
eines der folgenden Dokumente, das unter den von Versandmitgliedstaat festgesetzten Bedingungen für die nicht verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse und für die von kleinen Erzeugern gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG versandten verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse ausgestellt wurde:

wenn der Mitgliedstaaten ein Informationssystem verwendet, ein Ausdruck des so ausgestellten elektronischen Dokuments oder jedes anderen Handelsdokuments, aus dem der von diesem System zugeteilte spezifische administrative Referenzcode ( „MVV-Code” ) eindeutig hervorgeht;

wenn der Mitgliedstaaten kein Informationssystem verwendet, ein Verwaltungsdokument oder ein Handelsdokument, das den von der zuständigen Stelle oder vom Versender zugeteilten MVV-Code trägt;

b)
für die in ein Drittland oder ein Gebiet im Sinne von Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2008/118/EG versandten Weinbauerzeugnisse eines der Dokumente gemäß Buchstabe a Ziffer i oder iii des vorliegenden Absatzes.

(2) Die Begleitdokumente gemäß Absatz 1 Buchstabe a müssen entweder die Informationen gemäß Anhang VI Abschnitt C tragen oder den zuständigen Stellen den Zugang zu diesen Informationen ermöglichen.

Tragen diese Dokumente einen administrativen Referenzcode, der entweder durch das EDV-gestützte System gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG oder durch ein von Versandmitgliedstaat eingeführtes Informationssystem zugeteilt wurde, so müssen die Informationen gemäß Anhang VI Abschnitt C der vorliegenden Verordnung im verwendeten System enthalten sein.

(3) Die Begleitdokumente gemäß Absatz 1 Buchstabe b müssen die Informationen gemäß Anhang VI Abschnitt C enthalten.

(4) Die Begleitdokumente gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii müssen in ihrem Kopf das EU-Logo, die Angabe „Europäische Union” , den Namen des Versandmitgliedstaats und ein Zeichen oder Logo zur Identifizierung des Versandmitgliedstaats tragen.

Die Begleitdokumente gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii können die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Angaben tragen.

(5) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet stattfindende Verbringungen von Weinbauerzeugnissen andere Begleitdokumente anerkennen, einschließlich der Dokumente aus einem EDV-gestützten Verfahren, das als vereinfachtes Verfahren vorgesehen ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.

(2)

ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17.

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