Artikel 2 VO (EG) 2009/436
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
- a) „Betriebsinhaber” :
- eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 EG-Vertrag befindet und die eine mit Reben bepflanzte Fläche bewirtschaftet;
- b) „Weinbauparzelle” :
- mit Reben bepflanzte landwirtschaftliche Parzelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 1a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission(1);
- c) „aufgegebene Rebfläche” :
- Gesamtheit der noch bestockten Rebflächen, die nicht mehr regelmäßigen Kulturmaßnahmen zur Gewinnung eines vermarktungsfähigen Erzeugnisses unterzogen werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.
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