Artikel 3 VO (EG) 2009/436
In der Weinbaukartei enthaltene Angaben
(1) Um eine Weinbaukartei zu erstellen und auf dem Laufenden zu halten, sammeln die Mitgliedstaaten folgende Angaben:
- a)
-
für jeden Betriebsinhaber mit einer Rebfläche von mindestens 0,1 Hektar oder der einer Meldepflicht aufgrund der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Weinbaubestimmungen unterliegt, die Angaben über
- i)
- seine Identifizierung,
- ii)
- den Standort der Weinbauparzellen,
- iii)
- die Fläche der Weinbauparzellen,
- iv)
- die Merkmale der auf den Weinbauparzellen angepflanzten Reben,
- v)
- die widerrechtlichen Anpflanzungen, die Pflanzungsrechtregelung und die Rodungsregelung gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 479/2008,
- vi)
- die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen sowie die grüne Weinlese gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008;
- b)
- die Flächen der nicht unter Buchstabe a genannten Weinbauparzellen;
- c)
-
für jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, die eine Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 9 abgeben muss, die Angaben über
- i)
- ihre Identifizierung,
- ii)
- die obligatorischen Meldungen gemäß Titel II.
(2) Die die Merkmale der Weinbauparzellen betreffenden Angaben sind in der Betriebskartei für jede Parzelle getrennt aufzuführen. Soweit die Gleichartigkeit der Weinbauparzellen dies zulässt, können sich die Angaben auf mehrere aneinandergrenzende Parzellen oder einen Teil bzw. Teile aneinandergrenzender Parzellen beziehen, sofern sich jede einzelne Parzelle noch eindeutig identifizieren lässt.
(3) Die Weinbaukartei muss zumindest die gemäß Absatz 1 gesammelten Angaben enthalten, deren Einzelheiten und Spezifizierungen in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
(4) Folgende Angaben müssen von bestimmten Mitgliedstaaten jedoch weder gesammelt noch in die Weinbaukartei aufgenommen werden:
- a)
- die Angaben entsprechend Anhang I Abschnitt 1.1 Nummer 3 und Abschnitt 1.2 Nummern 5 bis 7, wenn die Mitgliedstaaten nicht unter die Übergangsregelung für die Pflanzungsrechtregelung gemäß Artikel 905 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 fallen;
- b)
- die Angaben entsprechend Anhang I Abschnitt 1.2 Nummern 9 und 10, wenn die Mitgliedstaaten nicht unter die Rodungsregelung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 fallen;
- c)
- die Angabe entsprechend Anhang I Abschnitt 1.2 Nummer 3 Buchstaben b und c, wenn die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 von der Pflicht zur Klassifizierung der Keltertraubensorten ausgenommen sind.
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