Artikel 4 VO (EG) 2009/436

Sicherung und Aktualisierung der Angaben

Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherung der Daten in der Weinbaukartei während der Zeit, die für die Überwachung und Kontrolle der betreffenden Maßnahmen erforderlich ist und auf alle Fälle mindestens während der fünf Weinwirtschaftsjahre, die auf dasjenige folgen, auf das sich die Angaben beziehen.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten die tägliche Aktualisierung der Weinbaukartei nach Maßgabe der jeweils eingehenden Angaben.

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