Artikel 5 VO (EG) 2009/436
Kontrolle der Angaben
Die Mitgliedstaaten nehmen mindestens alle fünf Jahre bei jedem Betriebsinhaber und jeder natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung solcher Personen, die eine Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 9 abgeben muss, eine Prüfung der Übereinstimmung zwischen der sich aus den Unterlagen „Betriebsinhaber” und „Erzeugung” ergebenden strukturellen Situation und den tatsächlichen Gegebenheiten vor. Die Unterlagen werden aufgrund dieser Prüfung angepasst.
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