Artikel 26 VO (EG) 2009/436
Echtheit des Begleitdokuments
Das Begleitdokument gilt unter folgenden Bedingungen als echt:
- a)
- im Falle der Verwendung eines der Dokumente gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Richtlinie 2008/118/EG und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii erster Gedankenstrich der vorliegenden Verordnung, wenn das entsprechende elektronische Verwaltungsdokument gemäß den geltenden Vorschriften ausgestellt wird;
- b)
- im Falle der Verwendung des Dokuments gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG, wenn der Versender die Bestimmungen des genannten Absatzes 1 einhält;
- c)
- im Falle der Verwendung eines Dokuments aus einem vom Versandmitgliedstaat für die Ausstellung des Dokumentes gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der vorliegenden Verordnung eingeführten Informationssystem oder aus einem EDV-gestützten Verfahren, das gemäß Artikel 24 Absatz 5 als vereinfachtes Verfahren vorgesehen ist, wenn das entsprechende elektronische Dokument gemäß den geltenden Vorschriften ausgestellt wird;
- d)
-
in den anderen Fällen, wenn das Original des Begleitdokuments und eine Kopie vor der Beförderung folgendermaßen validiert worden sind:
- i)
- durch das Datum, die Unterschrift des Verantwortlichen der zuständigen Stelle und das Aufbringen des Stempels derselben Stelle oder
- ii)
-
durch das Datum, die Unterschrift des Versenders und je nach Fall das Aufbringen durch den Versender von
- —
-
einem Sonderstempel gemäß dem Muster in Anhang VIII,
- —
-
einer von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen Kontrollmarke oder
- —
-
einem von den zuständigen Behörden zugelassenen Stempelabdruck.
Der Sonderstempel bzw. die vorgeschriebene Kontrollmarke gemäß Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn diese von einer hierfür zugelassenen Druckerei gedruckt werden.
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