Artikel 26 VO (EG) 2009/436

Echtheit des Begleitdokuments

Das Begleitdokument gilt unter folgenden Bedingungen als echt:

a)
im Falle der Verwendung eines der Dokumente gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Richtlinie 2008/118/EG und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii erster Gedankenstrich der vorliegenden Verordnung, wenn das entsprechende elektronische Verwaltungsdokument gemäß den geltenden Vorschriften ausgestellt wird;
b)
im Falle der Verwendung des Dokuments gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG, wenn der Versender die Bestimmungen des genannten Absatzes 1 einhält;
c)
im Falle der Verwendung eines Dokuments aus einem vom Versandmitgliedstaat für die Ausstellung des Dokumentes gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der vorliegenden Verordnung eingeführten Informationssystem oder aus einem EDV-gestützten Verfahren, das gemäß Artikel 24 Absatz 5 als vereinfachtes Verfahren vorgesehen ist, wenn das entsprechende elektronische Dokument gemäß den geltenden Vorschriften ausgestellt wird;
d)
in den anderen Fällen, wenn das Original des Begleitdokuments und eine Kopie vor der Beförderung folgendermaßen validiert worden sind:

i)
durch das Datum, die Unterschrift des Verantwortlichen der zuständigen Stelle und das Aufbringen des Stempels derselben Stelle oder
ii)
durch das Datum, die Unterschrift des Versenders und je nach Fall das Aufbringen durch den Versender von

einem Sonderstempel gemäß dem Muster in Anhang VIII,

einer von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen Kontrollmarke oder

einem von den zuständigen Behörden zugelassenen Stempelabdruck.

Der Sonderstempel bzw. die vorgeschriebene Kontrollmarke gemäß Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn diese von einer hierfür zugelassenen Druckerei gedruckt werden.

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