Artikel 27 VO (EG) 2009/436
Verwendung eines Begleitdokuments bei der Ausfuhr
(2) Werden die Weinbauerzeugnisse anhand eines der Dokumente gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i befördert, so besteht der Nachweis für das Verlassen des Zollgebiets der EU in der Ausfuhrmeldung gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2008/118/EG, die von der Ausfuhrzollstelle anhand der in Artikel 796e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) aufgeführten Nachweise erstellt wird.
Werden die Weinbauerzeugnisse anhand eines der Dokumente gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii befördert, so wird der Nachweis für das Verlassen des Zollgebiets der EU gemäß Artikel 796e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erbracht. In diesem Fall trägt der Versender oder dessen Bevollmächtigter auf dem Begleitdokument unter Verwendung eines der Vermerke des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung den Referenzcode des von der Ausfuhrzollstelle ausgestellten Ausfuhrbegleitdokuments gemäß Artikel 796a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, nachstehend „ABD” , ein.
(3) Wird ein Weinbauerzeugnis im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(2) und (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(3) vorübergehend in ein Land der Europäischen Freihandelszone (EFTA) ausgeführt, um dort gelagert, gereift und/oder abgefüllt zu werden, so wird zusätzlich zu dem Begleitdokument ein Nämlichkeitszeugnis ausgestellt, wie es vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens am 3. Dezember 1963 empfohlen worden ist. Dieses Nämlichkeitszeugnis enthält in den für die Warenbezeichnung vorgesehenen Feldern die Bezeichnung nach Maßgabe der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften und die Menge des beförderten Weins.
Diese Angaben werden dem Original des Begleitdokuments entnommen, das die Beförderung dieses Weins bis zu der Zollstelle begleitet hat, die das Nämlichkeitszeugnis ausstellt. Außerdem werden auf dem Nämlichkeitszeugnis Art, Datum und Nummer des genannten Begleitdokuments vermerkt, das die Beförderung begleitet hat.
Wird bei der Wiedereinfuhr von in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnissen in das Zollgebiet der Gemeinschaft das Nämlichkeitszeugnis ordnungsgemäß durch die zuständige Zollstelle des EFTA-Landes ergänzt, so gilt dieses als Begleitdokument für die Beförderung bis zur Bestimmungszollstelle in der Gemeinschaft oder bis zu der Zollstelle, an der das Erzeugnis zum freien Verkehr abgefertigt wird, vorausgesetzt, dass in dem für die Warenbezeichnung vorgesehenen Feld die in Unterabsatz 1 genannten Angaben eingetragen sind.
Die zuständige Zollstelle in der Gemeinschaft versieht eine vom Empfänger oder seinem Vertreter vorgelegte Kopie oder Fotokopie des genannten Dokuments mit ihrem Sichtvermerk und händigt sie dem Empfänger zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Verordnung wieder aus.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
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