Artikel 27 VO (EG) 2009/436

Verwendung eines Begleitdokuments bei der Ausfuhr

(1) Ist der Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässig, so werden das Original des Begleitdokuments und eine Kopie, gegebenenfalls die Ausfertigungen 1 und 2, der Zollstelle des Ausfuhrmitgliedstaats vorgelegt, bei der die Ausfuhranmeldung hinterlegt worden ist. Diese Zollstelle trägt dafür Sorge, dass auf der Ausfuhranmeldung die Art, das Datum und die Nummer des vorgelegten Dokuments und auf dem Original des Begleitpapiers und auf seiner Kopie sowie gegebenenfalls auf den beiden Ausfertigungen des Begleitdokuments die Art, das Datum und die Nummer der Ausfuhranmeldung vermerkt sind.

Die Ausgangszollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft versieht die beiden vorgenannten Dokumente mit einem der in Anhang IX aufgeführten Vermerke, den sie mit ihrem Stempelabdruck amtlich bestätigt hat. Sie händigt beide Dokumente, versehen mit dem Stempelabdruck und dem angemessenen Vermerk, dem Ausführer oder seinem Vertreter aus. Dieser sorgt dafür, dass eine Ausfertigung das ausgeführte Erzeugnis begleitet.

(2) Werden die Weinbauerzeugnisse anhand eines der Dokumente gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i befördert, so besteht der Nachweis für das Verlassen des Zollgebiets der EU in der Ausfuhrmeldung gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2008/118/EG, die von der Ausfuhrzollstelle anhand der in Artikel 796e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) aufgeführten Nachweise erstellt wird.

Werden die Weinbauerzeugnisse anhand eines der Dokumente gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii befördert, so wird der Nachweis für das Verlassen des Zollgebiets der EU gemäß Artikel 796e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erbracht. In diesem Fall trägt der Versender oder dessen Bevollmächtigter auf dem Begleitdokument unter Verwendung eines der Vermerke des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung den Referenzcode des von der Ausfuhrzollstelle ausgestellten Ausfuhrbegleitdokuments gemäß Artikel 796a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, nachstehend „ABD” , ein.

(3) Wird ein Weinbauerzeugnis im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(2) und (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(3) vorübergehend in ein Land der Europäischen Freihandelszone (EFTA) ausgeführt, um dort gelagert, gereift und/oder abgefüllt zu werden, so wird zusätzlich zu dem Begleitdokument ein Nämlichkeitszeugnis ausgestellt, wie es vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens am 3. Dezember 1963 empfohlen worden ist. Dieses Nämlichkeitszeugnis enthält in den für die Warenbezeichnung vorgesehenen Feldern die Bezeichnung nach Maßgabe der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften und die Menge des beförderten Weins.

Diese Angaben werden dem Original des Begleitdokuments entnommen, das die Beförderung dieses Weins bis zu der Zollstelle begleitet hat, die das Nämlichkeitszeugnis ausstellt. Außerdem werden auf dem Nämlichkeitszeugnis Art, Datum und Nummer des genannten Begleitdokuments vermerkt, das die Beförderung begleitet hat.

Wird bei der Wiedereinfuhr von in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnissen in das Zollgebiet der Gemeinschaft das Nämlichkeitszeugnis ordnungsgemäß durch die zuständige Zollstelle des EFTA-Landes ergänzt, so gilt dieses als Begleitdokument für die Beförderung bis zur Bestimmungszollstelle in der Gemeinschaft oder bis zu der Zollstelle, an der das Erzeugnis zum freien Verkehr abgefertigt wird, vorausgesetzt, dass in dem für die Warenbezeichnung vorgesehenen Feld die in Unterabsatz 1 genannten Angaben eingetragen sind.

Die zuständige Zollstelle in der Gemeinschaft versieht eine vom Empfänger oder seinem Vertreter vorgelegte Kopie oder Fotokopie des genannten Dokuments mit ihrem Sichtvermerk und händigt sie dem Empfänger zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Verordnung wieder aus.

(4) Bei in ein Drittland ausgeführten Weinen mit g.U. oder g.g.A., für die ein Begleitdokument gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurde, muss dieses zusammen mit allen anderen erforderlichen Belegen der zuständigen Behörde bei der Überführung des Weins in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft vorgelegt werden, sofern diese Erzeugnisse weder die Voraussetzungen des Absatzes 3 noch die einer Rückware gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und (EWG) Nr. 2454/93 erfüllen. Soweit die Belege für hinreichend erachtet wurden, versieht die betreffende Zollstelle eine Kopie oder Fotokopie der Bescheinigung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe, die vom Empfänger oder seinem Vertreter vorgelegt wird, mit einem Sichtvermerk und gibt sie diesem zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Verordnung zurück.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(2)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(3)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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