Artikel 31 VO (EG) 2009/436
Bescheinigung der geschützten Ursprungsbezeichnung, der geschützten geografischen Angabe, Zertifizierungsnachweis des Erntejahres bzw. der Keltertraubensorte(n)
(1) Unter den Bedingungen der Absätze 2 bis 6 gilt das Begleitdokument als Bescheinigung der g.U. bzw. der g.g.A. oder als Zertifizierungsnachweis des Erntejahres bzw. der Keltertraubensorte(n).
(2) Wenn es sich um Weinbauerzeugnisse handelt, die innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen Mitgliedstaaten versandt werden, muss das Begleitdokument entweder die relevanten Angaben gemäß Anhang IXa Teil A enthalten oder es den zuständigen Stellen ermöglichen, die Angaben abzurufen. Zu diesem Zweck muss einer der Vermerke gemäß Anhang IXa Teil B verwendet werden.
Im Falle der Verwendung des EDV-gestützten Systems gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG oder eines vom Versandmitgliedstaat eingeführten Informationssystems müssen die Angaben gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes in dem verwendeten System enthalten sein.
(3) Wenn es sich um Weinbauerzeugnisse handelt, die nach einem Drittland ausgeführt werden, muss das Begleitdokument die relevanten Angaben gemäß Anhang IXa Teil A enthalten. Zu diesem Zweck muss einer der Vermerke gemäß Anhang IXa Teil B verwendet werden. Dieses Dokument muss den zuständigen Behörden und Stellen der Mitgliedstaaten oder des Bestimmungsdrittlands als Bescheinigung oder Zertifizierungsnachweis auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden können.
(4) Wenn es sich um Weinbauerzeugnisse handelt, die aus einem Drittland eingeführt werden, muss sich das Begleitdokument auf die Bescheinigung oder den Zertifizierungsnachweis beziehen, die bzw. der im Ursprungsland ausgestellt wurde. Diese Bescheinigung oder dieser Zertifizierungsnachweis muss den zuständigen Behörden und Stellen der Mitgliedstaaten während der gesamten Beförderung auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden können.
(5) Haben die Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weinbauerzeugnisse die Ausstellung einer Bescheinigung der g.U. bzw. der g.g.A. von einer zu diesem Zweck bezeichneten Kontrollstelle verbindlich vorgeschrieben, so muss das Begleitdokument den Bezug auf diese Bescheinigung sowie den Namen und gegebenenfalls die elektronische Adresse der Kontrollstelle enthalten. Diese Angaben folgen auf den gemäß Absatz 2 oder 3 verwendeten Vermerk.
(6) Der Versender bescheinigt die Richtigkeit der Angaben gemäß den Absätzen 2 bis 5 anhand seiner Bücher oder auf der Grundlage der bescheinigten Informationen in den Dokumenten, die die bisherigen Beförderungen des betreffenden Erzeugnisses begleitet haben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.