Artikel 30 VO (EG) 2009/436
Beförderung eines zum freien Verkehr abgefertigten Erzeugnisses aus einem Drittland
(1) Für jede Beförderung auf dem Zollgebiet der Europäischen Union von zum freien Verkehr abgefertigten Weinbauerzeugnissen aus Drittländern enthält das Begleitdokument folgende Angaben oder ermöglicht es den zuständigen Stellen, die Angaben abzurufen:
- a)
- die Nummer des nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ausgestellten Dokuments VI 1 oder die Referenznummer eines gleichwertigen Dokuments, das von den zuständigen Behörden des Ursprungslands unter den Bedingungen von Artikel 45 derselben Verordnung zugelassen und im Rahmen der bilateralen Beziehungen der EU mit dem Ursprungsland anerkannt ist und das die Beförderung begleitet hat;
- b)
- Name und Sitz der Stelle des Drittlands, die das Dokument ausgestellt oder die Genehmigung zur Ausstellung durch einen Erzeuger erteilt hat;
- c)
- das Datum der Ausstellung dieses Dokuments.
(2) Für jede Beförderung auf dem Zollgebiet der EU von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der EU, die ursprünglich in ein Drittland oder ein Gebiet im Sinne von Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2008/118/EG ausgeführt worden sind, enthält das Begleitdokument folgende Angaben oder ermöglicht es den zuständigen Stellen, die Angaben abzurufen:
- a)
- den Bezug auf das anlässlich der ursprünglichen Ausfuhr ausgestellte Begleitdokument gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung oder
- b)
- die Bezüge auf sonstige vom Einführer vorgelegte Nachweise, die von der zuständigen Stelle bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in der EU für den Ursprungsnachweis als ausreichend erachtet wurden.
(3) Im Falle der Verwendung des EDV-gestützten Systems gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG oder eines vom Versandmitgliedstaat eingeführten Informationssystems müssen die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels in dem verwendeten System enthalten sein.
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