Artikel 29 VO (EG) 2009/436

Beförderung nicht abgefüllter Weinbauerzeugnisse

Im Falle der Beförderung nicht abgefüllter Weinbauerzeugnisse und wenn das EDV-gestützte System oder ein Informationssystem gemäß Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht verwendet wird oder dieses System es nicht ermöglicht, die zuständige Behörde des Entladeortes zu unterrichten, übermittelt der Versender spätestens bei der Abfahrt des Beförderungsmittels eine Kopie des Begleitdokuments an die für den Verladeort zuständigen Behörde, die die für den Entladeort zuständigen Behörde unterrichtet.

Unterabsatz 1 gilt für die folgenden Weinbauerzeugnisse:

a)
Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union in einer Menge von mehr als 60 Litern:

i)
Wein, der dazu bestimmt ist, zu Wein mit g.U. oder g.g.A. oder Rebsortenwein oder Jahrgangswein verarbeitet oder zur Vermarktung als solcher aufgemacht zu werden,
ii)
teilweise gegorener Traubenmost,
iii)
konzentrierter Traubenmost, auch rektifiziert,
iv)
mit Alkohol stummgemachter frischer Traubenmost,
v)
Traubensaft,
vi)
konzentrierter Traubensaft;

b)
Erzeugnisse mit Ursprung außerhalb der Europäischen Union in einer Menge von mehr als 60 Litern:

i)
frische Weintrauben, ausgenommen Tafeltrauben,
ii)
Traubenmost,
iii)
konzentrierter Traubenmost,
iv)
teilweise gegorener Traubenmost,
v)
konzentrierter Traubenmost, auch rektifiziert,
vi)
mit Alkohol stummgemachter frischer Traubenmost,
vii)
Traubensaft,
viii)
konzentrierter Traubensaft;
ix)
Likörwein, der zur Herstellung anderer Erzeugnisse als derjenigen des KN-Codes 2204 bestimmt ist;

c)
unabhängig von ihrem Ursprung und der beförderten Menge und unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 25:

i)
Weintrub,
ii)
Traubentrester, bestimmt für eine Brennerei oder eine andere industrielle Verarbeitung,
iii)
Tresterwein,
iv)
Brennwein,
v)
Wein aus Traubensorten, die in der von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 120a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erstellten Klassifizierung für die Verwaltungseinheit, in der diese Trauben geerntet worden sind, nicht als Keltertraubensorten aufgeführt sind,
vi)
Erzeugnisse, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden dürfen.

Abweichend von Unteransatz 1 können die Mitgliedstaaten andere Fristen für die Verbringungen von Weinbauerzeugnissen festlegen, die ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet stattfinden.

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