Artikel 33 VO (EG) 2009/436
Beförderungen durch einen Versender, der einen schweren Verstoß begangen hat
(1) Hat die zuständige Stelle festgestellt, dass eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung solcher Personen, die eine Beförderung eines Weinbauerzeugnisses durchführt oder durchführen lässt, einen schweren Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften im Weinsektor oder gegen die dazu erlassenen einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen begangen hat oder hat sie einen begründeten Verdacht für einen solchen Verstoß, so kann sie nachstehend vorschreiben, dass der Versender das Begleitdokument ausstellt und den Sichtvermerk der zuständigen Stelle beantragt.
Wird dieser Sichtvermerk erteilt, so kann er mit Auflagen für die weitere Verwendung des Erzeugnisses verbunden werden. Er ist mit einem Stempelabdruck, der Unterschrift des zuständigen Beamten sowie dem Datum zu versehen.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Beförderung von Erzeugnissen, die hinsichtlich ihrer Erzeugungsbedingungen oder ihrer Zusammensetzung nicht den gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.
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