Artikel 34 VO (EG) 2009/436
Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung
(1) Wird festgestellt, dass eine Beförderung, für die ein Begleitdokument vorgeschrieben ist, ohne ein solches Begleitdokument oder mit einem Begleitdokument durchgeführt wird, das unzutreffende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben enthält, so ergreift die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem diese Feststellung getroffen wird, oder jede andere Dienststelle, die mit der Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen im Weinsektor beauftragt ist, die erforderlichen Maßnahmen,
- a)
- um die Unregelmäßigkeit bei dieser Beförderung zu beheben, und zwar durch Berichtigung der sachlichen Fehler oder durch Ausstellung eines neuen Dokuments,
- b)
- um gegebenenfalls die festgestellte Unregelmäßigkeit entsprechend ihrer Schwere insbesondere durch Anwendung von Artikel 33 Absatz 1 zu ahnden.
Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Stelle oder Dienststelle versieht die von ihr berichtigten oder in Anwendung dieser Vorschrift neu ausgestellten Dokumente mit ihrem Stempel. Die Maßnahmen zur Behebung von Unregelmäßigkeiten dürfen die betreffende Beförderung nur um die hierzu unbedingt erforderliche Zeit verzögern.
Bei schweren oder wiederholten Unregelmäßigkeiten unterrichtet die für den Entladungsort zuständige Behörde die für den Versandort zuständige Behörde. Bei Beförderungen zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten er folgt diese Unterrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 555/2008.
(2) Ist die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Behebung einer Unregelmäßigkeit unmöglich, so verbietet die zuständige Stelle oder Dienststelle, die die Unregelmäßigkeit festgestellt hat, den Weitertransport. Sie unterrichtet den Versender darüber und über die eingeleiteten Maßnahmen. Diese Maßnahmen können ein Verkaufsverbot des Erzeugnisses einschließen.
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