Artikel 36 VO (EG) 2009/436

Gegenstand

(1) Die natürlichen und juristischen Personen sowie die Vereinigungen von Personen, in deren Besitz sich, gleich in welcher Eigenschaft, zur Ausübung ihres Berufes oder zu gewerblichen Zwecken ein Weinbauerzeugnis befindet, sind verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher, nachstehend „Bücher” genannt, für dieses Erzeugnis zu führen.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Geschäftsvermittler gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten Regeln und Modalitäten zur Führung von Büchern verpflichtet sind.

(3) Die zur Führung von Büchern verpflichteten Personen vermerken die Ein- und Ausgänge in den Betriebsstätten für jede Partie der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sowie die in Artikel 41 Absatz 1 genannten Behandlungen. Sie müssen außerdem in der Lage sein, jede Eintragung in die Ein- und Ausgangsbücher durch ein Begleitdokument, das der entsprechenden Beförderung beigefügt war, oder auf andere Weise, insbesondere durch Geschäftspapiere, zu belegen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.