Artikel 37 VO (EG) 2009/436

Ausnahmen

(1) Zur Führung von Büchern sind nicht verpflichtet:

a)
Einzelhändler,
b)
Schankwirtschaften, in denen nur an Ort und Stelle zu konsumierende Getränke ausgegeben werden.

(2) Bei Weinessig ist keine Eintragung in die Bücher erforderlich.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen von Personen, die ausschließlich Weinbauerzeugnisse in kleinen Behältnissen unter den in Artikel 25 Buchstabe b Ziffer i genannten Bedingungen vorrätig halten oder verkaufen, von der Verpflichtung zur Führung von Büchern befreit werden, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Vorräte jederzeit anhand anderer Unterlagen, insbesondere mit Hilfe von für die Finanzbuchhaltung verwendeten Handelspapieren, überprüft werden können.

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