Artikel 38 VO (EG) 2009/436

Erstellung der Bücher

(1) Die Bücher bestehen

a)
entweder in einem EDV-System nach den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten; der Inhalt der informatisierten Bücher muss demjenigen der Bücher auf Papier entsprechen;
b)
oder aus fortlaufend nummerierten, fest eingebundenen Blättern
c)
oder aus Bestandteilen einer von der zuständigen Stelle genehmigten modernen Buchführung unter der Bedingung, dass die in den Büchern zu vermerkenden Angaben darin erfasst werden.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass

a)
die Bücher, die von Händlern geführt werden, die keine der in Artikel 41 Absatz 1 genannten Behandlungen vornehmen und auch sonst keine önologischen Verfahren anwenden, aus sämtlichen Begleitdokumenten bestehen;
b)
die von den Erzeugern geführten Bücher aus Anmerkungen auf der Rückseite oder im Anhang der in Titel II vorgesehenen Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldungen bestehen.

(2) Jedes Unternehmen führt die Bücher an den Orten, wo die Erzeugnisse gelagert sind.

Jedoch können die zuständigen Stellen, vorausgesetzt, dass die Ein- und Ausgänge sowie die Vorräte jederzeit an denselben Orten, an denen die Erzeugnisse gelagert werden, anhand anderer Unterlagen überprüft werden können, gegebenenfalls unter Auflagen genehmigen, dass die Führung der Bücher

a)
am Sitz des Unternehmens erfolgt, wenn die Erzeugnisse an verschiedenen Betriebsstätten desselben Unternehmens in derselben lokalen Verwaltungseinheit oder in einer unmittelbar benachbarten lokalen Verwaltungseinheit gelagert werden;
b)
einem spezialisierten Unternehmen übertragen wird.

Gehören unmittelbar an den Endverbraucher verkaufende Einzelhändler ein und demselben Unternehmen an und werden sie von einem oder mehreren Zentrallagern desselben Unternehmens beliefert, so sind diese Zentrallager unbeschadet des Artikels 37 Absatz 3 verpflichtet, Bücher zu führen. In diesen Büchern werden Lieferungen, die für die genannten Einzelhandelsgeschäfte bestimmt sind, als Ausgänge verbucht.

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