Artikel 39 VO (EG) 2009/436

Einzutragende Erzeugnisse

(1) Bei den Erzeugnissen, die in die Bücher eingetragen werden müssen, sind getrennte Konten zu führen für

a)
jede einzelne Kategorie im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 479/2008,
b)
jeden Wein mit g.U. und die zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse,
c)
jeden Wein mit g.g.A. und die zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse,
d)
jeden Wein aus einer Keltertraubensorte ohne g.U. oder g.g.A. und die zur Verarbeitung zu einem solchen Wein oder zur Aufmachung bestimmten Erzeugnisse mit Bezug auf ihre Klassifizierung gemäß Artikel 120a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
e)
jeden Wein ohne g.U. oder g.g.A. und die zur Verarbeitung oder zur Aufmachung bestimmten Erzeugnisse mit Angabe des Erntejahres.

In Behältnissen mit einem Inhalt von 60 Litern oder weniger abgefüllte und gemäß den Gemeinschaftsvorschriften etikettierte Weine mit g.U. unterschiedlichen Ursprungs, die bei einem Dritten erworben worden sind und zum späteren Verkauf vorrätig gehalten werden, können unter demselben Konto verbucht werden, sofern die zuständige Stelle oder eine von ihr beauftragte Stelle oder Einrichtung dies genehmigt hat und die Ein- und Ausgänge der einzelnen Weine mit g.U. individuell vermerkt werden; das Gleiche gilt für Weine mit g.g.A.

Darf die geschützte Ursprungsbezeichnung bzw. geschützte geografische Angabe nicht mehr verwendet werden, so muss dies in den Büchern vermerkt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen, in welcher Weise in den Büchern Folgendes verbucht wird:

a)
der Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie,
b)
etwaige unvorhersehbare Änderungen im Volumen des Erzeugnisses.

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