Artikel 40 VO (EG) 2009/436

Eintragungen in den Büchern

(1) In den Büchern werden für jeden Ein- und Ausgang eingetragen:

a)
die Kontrollnummer des Erzeugnisses, sofern eine solche Nummer nach den gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen vorgesehen ist,
b)
das Datum des Vorgangs,
c)
die tatsächlich ein- oder abgegangene Menge,
d)
das jeweilige Erzeugnis, das gemäß den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften bezeichnet wird,
e)
ein Hinweis auf das Dokument, das die betreffende Beförderung begleitet oder begleitet hat.

(2) Bei den in Anhang IV Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Weinen muss die Bezeichnung in den von den Marktteilnehmern geführten Büchern die fakultativen Angaben nach Artikel 60 derselben Verordnung enthalten, wenn diese in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.

Die fakultativen Angaben gemäß Unterabsatz 1 können in den von anderen Personen als den Erzeugern geführten Büchern durch die Nummer des Begleitdokuments und sein Ausstellungsdatum ersetzt werden.

(3) Die Behältnisse für die Lagerung der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse werden in den Büchern identifiziert und es wird das Nennvolumen dieser Behältnisse angegeben. Außerdem tragen diese Behältnisse die zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Angaben, so dass die mit der Kontrolle beauftragte Stelle ihren Inhalt mit Hilfe der Bücher oder der an ihrer Stelle geltenden Unterlagen identifizieren kann.

Bei Behältnissen mit einem Volumen bis zu 600 Litern, die mit demselben Erzeugnis gefüllt sind und zusammen als eine Partie gelagert werden, kann jedoch die Einzelkennzeichnung der Behältnisse in den Büchern durch die Kennzeichnung der gesamten Partie ersetzt werden, sofern diese Partie von den übrigen Partien deutlich getrennt gelagert wird.

(4) Bei den in Artikel 31 Absatz 6 genannten Fällen wird im Ausgangsbuch vermerkt, welches Dokument das Erzeugnis bei der vorhergegangenen Beförderung begleitet hat.

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