Artikel 41 VO (EG) 2009/436
In den Büchern anzugebende Behandlungsarten
(1) In den Büchern sind folgende Behandlungsarten anzugeben:
- a)
- die Erhöhung des Alkoholgehalts,
- b)
- die Säuerung,
- c)
- die Entsäuerung,
- d)
- die Süßung,
- e)
- der Verschnitt,
- f)
- die Abfüllung,
- g)
- die Destillation,
- h)
- die Herstellung von Schaumwein aller Kategorien, von Perlwein und von Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
- i)
- die Herstellung von Likörwein,
- j)
- die Herstellung von konzentriertem Traubenmost, auch rektifiziert,
- k)
- die Behandlung mit Aktivkohle,
- l)
- die Behandlung mit Kaliumhexacyanoferrat,
- m)
- die Herstellung von Brennwein,
- n)
- die sonstigen Fälle von Alkoholzusatz,
- o)
- die Verarbeitung zu einem Erzeugnis einer anderen Kategorie, insbesondere zu aromatisiertem Wein,
- p)
- die Behandlung durch Elektrodialyse oder die Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinstabilisierung oder die Behandlung mit Kationenaustauscher zur Säuerung,
- q)
- der Zusatz von Dimethyldicarbonat (DMDC) zu Wein,
- r)
- die Verwendung von Eichenholzstücken bei der Weinbereitung,
- s)
- die Korrektur des Alkoholgehalts von Wein,
- t)
- der Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken einschließlich des jeweiligen Verweises auf die vom betreffenden Mitgliedstaat gewährte Genehmigung;
- u)
- der Zusatz von Schwefeldioxid, Kaliumbisulfit oder Kaliummetabisulfit.
- v)
- die Elektromembranbehandlung zur Säuerung oder Entsäuerung,
- w)
- das Management von gelösten Gasen in Wein mittels Membrankontaktoren,
- x)
- behandlung mittels einer Membrantechnik in Verbindung mit Aktivkohle,
- y)
- verwendung von Polyvinylimidazol-Polyvinylpyrrolidon-Copolymeren,
- z)
- verwendung von Silberchlorid.
Wird einem Unternehmen die in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung genannte vereinfachte Führung der Bücher zugestanden, so kann die zuständige Stelle zulassen, dass Duplikate der in Anhang V Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Meldungen als gleichwertig mit den Eintragungen in die Bücher über die Maßnahmen zur Erhöhung des Alkoholgehalts, zur Säuerung und zur Entsäuerung gelten.
(2) Für jede der in Absatz 1 genannten Behandlungen wird in allen anderen als den in Artikel 42 genannten Büchern Folgendes angegeben:
- a)
- die durchgeführte Behandlung und ihr Zeitpunkt,
- b)
- die Art und die Menge des verwendeten Erzeugnisses,
- c)
- die Menge des durch diese Behandlung gewonnenen Erzeugnisses, einschließlich des bei der teilweisen Entalkoholisierung von Wein erhaltenen Alkoholmenge,
- d)
- die Menge des Stoffes, der zur Erhöhung des Alkoholgehalts, zur Säuerung, Entsäuerung oder Süßung verwendet oder in Form von Weinalkohol zugesetzt wird,
- e)
- die Bezeichnung der Erzeugnisse vor und nach dieser Behandlung gemäß den geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschriften,
- f)
- die Kennzeichnung der Behältnisse, in denen die in den Büchern eingetragenen Erzeugnisse vor der Behandlung enthalten waren, und derjenigen, in denen sie nach der Behandlung enthalten sind,
- g)
- bei der Abfüllung die Zahl der befüllten Flaschen und deren Fassungsvermögen,
- h)
- bei der Lohnabfüllung Name und Anschrift des Abfüllers.
Ändert sich die Kategorie eines Erzeugnisses ohne Anwendung einer der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Behandlungen, insbesondere im Fall der Vergärung von Traubenmost, so werden die Menge und die Art des nach diesem Verarbeitungsvorgang gewonnenen Erzeugnisses in den Büchern vermerkt.
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