Artikel 42 VO (EG) 2009/436

Bücher für Schaumweine und Likörweine

(1) Bei der Herstellung von Schaumwein sind in den Büchern der Cuvées für jede hergestellte Cuvée folgende Angaben einzutragen:

a)
das Datum der Herstellung,
b)
das Datum der Abfüllung bei allen Kategorien von Qualitätsschaumwein,
c)
die Gesamtmenge der Cuvée sowie die Menge ihrer Bestandteile mit deren Volumen sowie dem vorhandenen und potenziellen Alkoholgehalt,
d)
die Menge der verwendeten Fülldosage,
e)
die Menge der Versanddosage,
f)
die Zahl der befüllten Flaschen, gegebenenfalls mit Angabe der Art des Schaumweins durch einen auf den Restzuckergehalt hinweisenden Begriff, soweit dieser Begriff auch bei der Etikettierung verwendet wird.

(2) Bei der Herstellung von Likörwein sind in den Büchern für jede in Herstellung befindliche Partie Likörwein folgende Angaben einzutragen:

a)
das Datum der Zugabe eines der in Anhang IV Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Erzeugnisse,
b)
die Art und die Menge des zugesetzten Erzeugnisses.

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