Artikel 43 VO (EG) 2009/436

Bücher oder besondere Konten

(1) Die Buchführungspflichtigen haben für die nachgenannten Erzeugnisse und Stoffe, die sich, gleich in welcher Eigenschaft, in ihrem Besitz befinden, einschließlich derjenigen, die zur Verwendung in ihrem eigenen Betrieb bestimmt sind, Bücher oder besondere Ein- und Ausgangskonten zu führen:

a)
Saccharose,
b)
konzentrierter Traubenmost,
c)
rektifiziertes Traubenmostkonzentrat,
d)
die zur Säuerung verwendeten Stoffe,
e)
die zur Entsäuerung verwendeten Stoffe,
f)
Alkohol und Branntwein aus Wein.

Die Führung der Bücher oder der besonderen Konten befreit nicht von den Meldungen gemäß Anhang V Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

(2) In den in Absatz 1 genannten Büchern oder besonderen Konten sind für jedes Erzeugnis einzeln aufzuführen:

a)
beim Eingang:

i)
der Name oder Firmenname des Lieferanten sowie seine Anschrift, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf das die Beförderung des Erzeugnisses begleitende Dokument,
ii)
die Menge des Erzeugnisses,
iii)
das Eingangsdatum;

b)
beim Ausgang:

i)
die Menge des Erzeugnisses,
ii)
das Datum der Verwendung oder des Ausgangs,
iii)
gegebenenfalls Name oder Firmenname des Empfängers und seine Anschrift.

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