Artikel 44 VO (EG) 2009/436

Verluste

Die Mitgliedstaaten setzen den Höchstsatz für die Verluste fest, die sich durch die Verdunstung während der Lagerung, die verschiedenen Behandlungen oder durch eine Änderung der Erzeugniskategorie ergeben.

Der Buchführungspflichtige unterrichtet innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Frist schriftlich die örtlich zuständige Stelle, wenn die tatsächlichen Verluste

a)
während der Beförderung die in Anhang IV Teil B Nummer 1.3 genannten Toleranzwerte übersteigen und
b)
in den in Unterabsatz 1 genannten Fällen die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Höchstsätze übersteigen.

Die in Unterabsatz 2 genannte zuständige Stelle trifft die erforderlichen Maßnahmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.