Artikel 49 VO (EG) 2009/436

Mitteilungen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)
Namen und Anschrift der für die Anwendung dieses Titels zuständigen Stelle oder zuständigen Stellen,
b)
gegebenenfalls Namen und Anschrift der von einer zuständigen Stelle mit der Anwendung dieses Titels beauftragten Stellen oder Einrichtungen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission außerdem Folgendes mit:

a)
die späteren Änderungen betreffend die in Absatz 1 genannten zuständigen Stellen oder Einrichtungen,
b)
die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Titels getroffen haben, sofern diese Maßnahmen für die in der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 genannte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von besonderem Interesse sind.

(3) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben erstellt die Kommission ein Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der zuständigen Stellen bzw. der beauftragten Stellen oder Einrichtungen, das sie auf dem neusten Stand hält. Die Kommission veröffentlicht dieses Verzeichnis im Internet.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Januar 2013 die Bedingungen, die sie für die Ausstellung des Begleitdokuments gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b anwenden.

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