Artikel 50 VO (EG) 2009/436

Mitteilungen

(1) Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungsfristen einzuhalten.

(2) Die Mitgliedstaaten bewahren die gemäß dieser Verordnung aufgezeichneten Angaben während mindestens fünf Weinwirtschaftsjahren nach dem Jahr ihrer Aufzeichnung auf.

(3) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungen berühren nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 über statistische Erhebungen der Rebflächen.

(4) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1).

Die Mitteilungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii sind jedoch von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen der Kommission (Eurostat) auf elektronischem Wege an das zentrale Eurostat-Portal zu übermitteln oder über dieses hochzuladen.

(5) Die Mitteilung und die Weitergabe von Informationen der Kommission an die von der vorliegenden Verordnung betroffenen Behörden, Stellen und Personen sowie gegebenenfalls an die Öffentlichkeit erfolgen über die von der Kommission eingerichteten Informationssysteme.

Die praktischen Modalitäten des Zugangs zu den Informationssystemen sind in Anhang IXb aufgeführt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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