Artikel 51 VO (EG) 2009/436

Offensichtliche Fehler

Mitteilungen und Anträge, die einem Mitgliedstaat im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterbreitet werden, können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung korrigiert werden.

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