Artikel 52 VO (EG) 2009/436

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Ist im Rahmen der vorliegenden Verordnung eine Strafmaßnahme zu verhängen, so erfolgt diese nicht in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 30 vom 19.1.2009, S. 16.

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