ANHANG I VO (EG) 2009/436
Mindestangaben in der Weinbaukartei und Spezifizierungen zu diesen Angaben gemäß Artikel 3
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1.
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DOSSIER DES BETRIEBSINHABERS
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1.1.
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Identifizierung und Standort
- (1)
- Identifizierung des Betriebsinhabers (vereinbar mit dem einheitlichen System zur Erfassung jedes Betriebsinhabers gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 73/2009)
- (2)
- Verzeichnis und Standort der bewirtschafteten Weinbauparzellen (Identifizierung vereinbar mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009)
- (3)
- Zugeteilte, aber noch nicht genutzte Pflanzrechte und Wiederbepflanzungsrechte der Erzeuger (Angaben vereinbar mit den Mitteilungen gemäß Artikel 74 und Anhang XIII Tabelle 15 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008)
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1.2.
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Merkmale der Weinbauparzelle
- (1)
- Identifizierung der Weinbauparzelle: das System zur Identifizierung der Weinbauparzellen stützt sich auf Katasterpläne und -unterlagen oder anderes Kartenmaterial. Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet.
- (2)
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Fläche der Weinbauparzelle
Bei Rebflächen in Mischkultur:
- a)
- Gesamtfläche der betreffenden Parzelle;
- b)
- in reine Rebfläche umgewandelte Fläche (die Umrechnung in Reinkultur erfolgt mit Hilfe geeigneter, vom Mitgliedstaat festgesetzter Koeffizienten);
- (3)
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Fläche der Weinbauparzelle oder gegebenenfalls in reine Rebfläche umgewandelte Fläche, aufgeschlüsselt nach den Merkmalen der Reben:
- a)
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mit Keltertraubensorten bepflanzte Flächen (Angabe vereinbar mit den Mitteilungen gemäß Artikel 74 und Anhang XIII Tabelle 14 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008):
- i)
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geeignet zur Erzeugung von Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung
- —
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Weißwein
- —
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Rotwein/Roséwein,
- ii)
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geeignet zur Erzeugung von Wein mit geschützter geografischer Angabe
- —
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Weißwein
- —
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Rotwein/Roséwein,
- iii)
-
geeignet zur Erzeugung von Wein ohne g.U./g.g.A.
- —
-
Weißwein
- —
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Rotwein/Roséwein;
- b)
- Fläche bepflanzt mit Traubensorten, die in der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erstellten Klassifizierung der Rebsorten für dieselbe Verwaltungseinheit sowohl als Keltertraubensorten als auch, je nach Fall, als Tafeltraubensorten, zum Trocknen bestimmte Sorten oder Sorten für die Herstellung von Branntwein aus Wein geführt werden;
- c)
- Fläche bepflanzt mit Keltertraubensorten, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nicht klassifiziert worden sind bzw. werden dürfen;
- d)
- mit zum Trocknen bestimmten Traubensorten bepflanzte Fläche;
- e)
- ausschließlich für die Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut (Edelreisern) bestimmte bepflanzte Fläche;
- f)
- mit noch nicht gepfropften Unterlagssorten bepflanzte Fläche;
- g)
- unbewirtschaftete Anbaufläche;
- h)
- andere.
- (4)
- Keltertraubensorten, entsprechende geschätzte Flächen und Anteil an der betreffenden Weinbauparzelle (Angabe vereinbar mit den Mitteilungen gemäß Artikel 74 und Anhang XIII Tabelle 16 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008).
- (5)
- Nach dem 31. August 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte bepflanzte Fläche (Angabe vereinbar mit den Mitteilungen gemäß Artikel 58 und Anhang XIII Tabellen 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008).
- (6)
- Bepflanzte Fläche, die sich aus vor dem 1. September 1998 getätigten widerrechtlichen Anpflanzungen ergibt (Angabe vereinbar mit den Mitteilungen gemäß Artikel 58 und Anhang XIII Tabellen 4 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008).
- (7)
- Fläche mit erteilten Neuanpflanzungsrechten (Angabe vereinbar mit den Mitteilungen gemäß Artikel 61 und Anhang XIII Tabelle 8 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008).
- (8)
- Bepflanzte Fläche, für die die Rodungsprämie genehmigt wurde (Angabe vereinbar mit den Mitteilungen gemäß Artikel 73 und Anhang XIII Tabelle 11 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008).
- (9)
- Gerodete Fläche, für die die entsprechende Prämie gewährt wurde (Angabe vereinbar mit den Mitteilungen gemäß den Artikeln 68 und 73 und Anhang XIII Tabelle 12 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008).
- (10)
- Bepflanzte Fläche, die Gegenstand einer Umstrukturierung oder Umstellung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 war (Angabe vereinbar mit den Mitteilungen gemäß den Tabellen in den Anhängen VII und VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 555/2008).
- (11)
- Bepflanzte Fläche, die Gegenstand einer grünen Weinlese gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 war (Angabe vereinbar mit den Mitteilungen gemäß den Tabellen in den Anhängen VII und VIIIb der Verordnung (EG) Nr. 555/2008).
- (12)
- Bepflanzungsjahr oder, falls dieses nicht bekannt ist, geschätztes Alter der betreffenden Weinbauparzelle (Angabe vereinbar mit der Verordnung (EWG) Nr. 357/79).
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1.3.
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Obligatorische Meldungen
- (1)
- Erntemeldung (Angabe vereinbar mit den Erntemeldungen gemäß Artikel 8 und den Tabellen der Anhänge II und III).
- (2)
- Erzeugungsmeldung (Angabe vereinbar mit den Erzeugungsmeldungen gemäß Artikel 9 und der Tabelle des Anhangs IV).
- (3)
- Bestandsmeldung (Angabe vereinbar mit den Bestandsmeldungen gemäß Artikel 11 und der Tabelle des Anhangs V).
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2.
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PRODUKTIONSDOSSIER
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2.1.
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Identifizierung
Identifizierung der natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung solcher Personen, die eine Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 9 vorlegen müssen.- 2.2.
- Obligatorische Meldungen
- (1)
- Erzeugungsmeldung (Angabe vereinbar mit den Erzeugungsmeldungen gemäß Artikel 9 und der Tabelle des Anhangs IV).
- (2)
- Bestandsmeldung (Angabe vereinbar mit den Bestandsmeldungen gemäß Artikel 11 und der Tabelle des Anhangs V).
- 3.
- SONSTIGES
Nicht im Dossier des Betriebsinhabers aufgeführte gesamte Rebfläche gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung.© Europäische Union 1998-2021
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