ANHANG II VO (EG) 2009/436

Traubenerntemeldung [gemäß Artikel 8]

Meldepflichtiger:

Weinanbaufläche (in ha): …

Ertragsfläche

Geerntete Traubenmenge

(hl oder 100 kg)

Bestimmung der Trauben (hl)
Eigene Weinbereitung des Meldepflichtigen Lieferung an eine Genossenschaftskellerei(1) Verkauf an einen Weinbereiter(1) Andere Bestimmungen(1)
Ha(2) Parzellen-Codes rot weiß rot weiß Traubenmost Trauben Traubenmost Trauben
rot weiß rot weiß rot weiß rot weiß
1.
Rebflächen für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung
2.
Rebflächen für Wein mit geschützter geografischer Angabe
3.
Rebflächen für Rebsortenwein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung/geschützte geografische Angabe
4.
Rebflächen für Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung/geschützte geografische Angabe
5.
Rebflächen für sonstigen Wein(3)

Fußnote(n):

(1)

An eine Genossenschaftskellerei gelieferte oder einen Weinbereiter verkaufte Traubenmengen werden insgesamt angegeben. Die Einzelheiten dieser Lieferungen oder Verkäufe sind in Anhang III aufgeführt.

(2)

Die in der Meldung anzugebende Fläche ist die Ertragsrebfläche in der vom Mitgliedstaat festgelegten Verwaltungseinheit.

(3)

Als „sonstiger Wein” gilt: Wein aus Traubensorten, die in der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erstellten Klassifizierung der Rebsorten für dieselbe Verwaltungseinheit sowohl als Keltertraubensorten als auch, je nach Fall, als Tafeltraubensorten, zum Trocknen bestimmte Sorten oder Sorten für die Herstellung von Branntwein aus Wein geführt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.