ANHANG II VO (EG) 2009/436
Meldepflichtiger: … Weinanbaufläche (in ha): … |
Ertragsfläche |
Geerntete Traubenmenge (hl oder 100 kg) |
Bestimmung der Trauben (hl) | ||||||||||||
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Eigene Weinbereitung des Meldepflichtigen | Lieferung an eine Genossenschaftskellerei(1) | Verkauf an einen Weinbereiter(1) | Andere Bestimmungen(1) | ||||||||||||
Ha(2) | Parzellen-Codes | rot | weiß | rot | weiß | Traubenmost | Trauben | Traubenmost | Trauben | ||||||
rot | weiß | rot | weiß | rot | weiß | rot | weiß | ||||||||
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Fußnote(n):
- (1)
An eine Genossenschaftskellerei gelieferte oder einen Weinbereiter verkaufte Traubenmengen werden insgesamt angegeben. Die Einzelheiten dieser Lieferungen oder Verkäufe sind in Anhang III aufgeführt.
- (2)
Die in der Meldung anzugebende Fläche ist die Ertragsrebfläche in der vom Mitgliedstaat festgelegten Verwaltungseinheit.
- (3)
Als „sonstiger Wein” gilt: Wein aus Traubensorten, die in der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erstellten Klassifizierung der Rebsorten für dieselbe Verwaltungseinheit sowohl als Keltertraubensorten als auch, je nach Fall, als Tafeltraubensorten, zum Trocknen bestimmte Sorten oder Sorten für die Herstellung von Branntwein aus Wein geführt werden.
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