ANHANG VI VO (EG) 2009/436

Anweisungen für die Ausstellung der Begleitdokumente

A.
Allgemeine Regeln

1.
Das Begleitdokument muss leserlich und in unauslöschbaren Zeichen ausgestellt sein.
2.
Das Begleitdokument darf weder Radierungen noch Überschreibungen enthalten.
3.
Jede vorgeschriebene Kopie eines Begleitdokuments ist mit der Angabe „Kopie” oder einem gleichwertigen Vermerk zu versehen.
4.
Wird ein Formular nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 (Verwaltungsdokument oder Handelspapier) oder nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 (vereinfachtes Begleitdokument oder Handelspapier) verwendet, um die Beförderung eines Weinbauerzeugnisses zu begleiten, bei dem die Erledigung der Formalitäten für das Inverkehrbringen nach der Richtlinie 92/12/EWG nicht erforderlich ist, so sind die Felder mit den nicht erforderlichen Angaben mit einem über das ganze Feld gezogenen diagonalen Strich zu versehen.
5.
Ist der Empfänger im Gebiet der Gemeinschaft ansässig, so gelten für die Verwendung des Begleitdokuments folgende Regeln:

a)
für die Beförderung eines verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisses unter Steueraussetzung die allgemeinen Bemerkungen unter Nummer 1.5 der Erläuterungen im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92;
b)
für die innergemeinschaftliche Beförderung eines verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisses, das sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befindet, die allgemeinen Bemerkungen unter Nummer 1.5 der Erläuterungen im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92;
c)
für Beförderungen, die unter den Buchstaben a und b nicht genannt sind:

i)
wenn ein für die unter den Buchstaben a und b genannten Beförderungen vorgeschriebenes Begleitdokument verwendet wird:

Ausfertigung 1 verbleibt beim Versender,

Ausfertigung 2 begleitet das Erzeugnis vom Verladen bis zum Entladen und wird dem Empfänger oder seinem Vertreter übergeben;

ii)
wenn ein anderes Begleitdokument verwendet wird:

das Original des Begleitdokuments begleitet das Erzeugnis vom Verladen bis zum Entladen und wird dem Empfänger oder seinem Vertreter übergeben,

eine Kopie verbleibt beim Versender.

6.
Zur Begleitung der Beförderung von Weinbauerzeugnissen von demselben Versender an denselben Empfänger kann dasselbe Begleitdokument verwendet werden:

a)
für mehrere Partien der gleichen Erzeugniskategorie oder
b)
für mehrere Partien, die verschiedenen Erzeugniskategorien angehören, bei Erzeugnissen in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss.

7.
In dem in Artikel 33 Absatz 1 genannten Fall oder im Falle, dass das Begleitdokument von der zuständigen Stelle ausgestellt wurde, ist es nur dann gültig, wenn die Beförderung spätestens am fünften Arbeitstag nach dem Datum des Sichtvermerks bzw. nach dem Tag der Ausstellung beginnt.
8.
Werden Erzeugnisse in getrennten Abteilungen desselben Transportbehältnisses befördert oder bei einer Beförderung vermischt, so ist für jede Teilmenge, gleich ob sie getrennt befördert oder in eine Mischung eingebracht wird, ein Begleitdokument auszustellen. In diesem Dokument wird nach den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten die Verwendung des Erzeugnisses in einer Mischung vermerkt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch die Versender oder andere befugte Personen ermächtigen, für die Gesamtmenge des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses nur ein Begleitdokument auszustellen. In diesem Fall legt die zuständige Stelle fest, wie die Ursprungskategorie und die Menge der verschiedenen Zusätze nachzuweisen sind.

B.
Sonderregeln

1.
Angaben bezüglich der Bezeichnung des Erzeugnisses:

1.1.
Art des Erzeugnisses

Die Art, der das Erzeugnis zuzuordnen ist, wird unter Verwendung eines in Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften stehenden Begriffs, der das Erzeugnis am genauesten beschreibt, angegeben, z. B.:

a)
Wein ohne g.U./g.g.A.,
b)
Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A.,
c)
Wein mit g.U. oder g.g.A.,
d)
Traubenmost,
e)
Traubenmost zur Herstellung von Wein mit g.U.,
f)
eingeführter Wein.

1.2.
Bei der Beförderung von nicht abgefüllten Weinen gemäß Anhang IV Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 muss die Bezeichnung des Erzeugnisses die fakultativen Angaben gemäß Artikel 60 derselben Verordnung umfassen, sofern sie in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.
1.3.
Alkoholgehalt und Dichte bei der Beförderung von nicht abgefüllten Erzeugnissen oder Erzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 Litern oder weniger, nicht etikettiert:

a)
der vorhandene Alkoholgehalt des Weins, mit Ausnahme von Jungwein, oder der gesamte Alkoholgehalt des Jungweins und des teilweise gegorenen Traubenmostes ist in Volumenprozenten und Zehntel Volumenprozenten anzugeben;
b)
der Refraktometerwert ist nach der von der Gemeinschaft anerkannten Messmethode zu ermitteln. Er wird als potenzieller Alkoholgehalt in % vol ausgedrückt. Diese Angabe kann durch die Angabe der Volumenmasse, ausgedrückt in Gramm pro Kubikzentimeter, ersetzt werden;
c)
die Volumenmasse des frischen, mit Alkohol stummgemachten Traubenmostes ist in Gramm pro Kubikzentimeter und der vorhandene Alkoholgehalt dieses Erzeugnisses ist in Volumenprozenten und Zehntel Volumenprozenten anzugeben;
d)
der Zuckergehalt des konzentrierten Traubenmostes, des rektifizierten Traubenmostkonzentrats und des konzentrierten Traubensaftes ist durch den Gesamtzuckergehalt in Gramm pro Liter und pro Kilogramm anzugeben;
e)
die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts bei Traubentrester und Weintrub ist wahlfrei und wird in Liter reinen Alkohols je Dezitonne ausgedrückt.

Diese Angaben werden nach den Regeln der Analysemethoden unter Verwendung der von der Gemeinschaft anerkannten Umrechnungstabellen ausgedrückt.

Unbeschadet der Gemeinschaftsbestimmungen zur Festsetzung der Grenzwerte für bestimmte Weinbauerzeugnisse sind folgende Toleranzwerte zugelassen:

a)
bei der Angabe des vorhandenen oder des gesamten Alkoholgehalts ein Toleranzwert von ± 0,2 % vol,
b)
bei der Angabe der Volumenmasse ein Toleranzwert von 6 Einheiten an der vierten Dezimalstelle (± 0,0006),
c)
bei der Angabe des Zuckergehalts ein Toleranzwert von 3 %.

1.4.
Andere Angaben für die Beförderung nicht abgefüllter Erzeugnisse:

a)
Weinbauzone

Die Weinbauzone, aus der das beförderte Erzeugnis stammt, wird in Einklang mit den Definitionen in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 durch folgende Abkürzungen angegeben: A, B, C I, C II, C III a und C III b.

b)
Durchgeführte Behandlungen

Die Behandlungen, die das beförderte Erzeugnis erfahren hat, werden unter Verwendung der folgenden, in Klammern wiederzugebenden Zahlen angegeben:
0:
Das Erzeugnis hat keine der nachgenannten Behandlungen erfahren.
1:
Das Erzeugnis wurde angereichert.
2:
Das Erzeugnis wurde gesäuert.
3:
Das Erzeugnis wurde entsäuert.
4:
Das Erzeugnis wurde gesüßt.
5:
Das Erzeugnis hat einen Zusatz von Weinalkohol erhalten.
6:
Dem Erzeugnis ist ein Erzeugnis aus einer anderen geografischen Einheit zugesetzt worden als derjenigen, die in der Bezeichnung angegeben wird.
7:
Dem Erzeugnis ist ein Erzeugnis aus einer anderen Rebsorte zugesetzt worden als derjenigen, die in der Bezeichnung angegeben wird.
8:
Dem Erzeugnis ist ein Erzeugnis aus einem anderen Jahrgang zugesetzt worden als demjenigen, der in der Bezeichnung angegeben wird.
9:
Das Erzeugnis wurde unter Verwendung von Eichenholzstücken bereitet.
10:
Das Erzeugnis wurde unter Einsatz eines neuen önologischen Verfahrens zu Versuchszwecken bereitet.
11:
Der Alkoholgehalt des Erzeugnisses wurde korrigiert.
12:
Andere, näher zu erläuternde Behandlungen.
Beispiele:
a)
Bei einem angereicherten Wein aus der Zone B wird angegeben: B (1),
b)
bei einem gesäuerten Traubenmost aus der Zone C III b wird angegeben: C III b (2).

Die Angaben zur Weinbauzone und zu den durchgeführten Behandlungen ergänzen die Angaben zur Warenbezeichnung des Erzeugnisses und sind im gleichen Sichtfeld einzutragen.

2.
Angaben zur Nettomenge

Die Nettomenge wird folgendermaßen angegeben:

a)
bei Trauben, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, Traubensaftkonzentrat, Traubentrester und Weintrub in Tonnen oder in Kilogramm, ausgedrückt durch die Symbole „t” oder „kg” ,
b)
bei anderen Erzeugnissen in Hektolitern oder in Litern, ausgedrückt durch die Symbole „hl” oder „l” .

Bei der Beförderung nicht abgefüllter Erzeugnisse ist für die Mengenangabe eine Toleranz von 1,5 % der Nettogesamtmenge zulässig.

C.
Erforderliche Angaben gemäß Artikel 24 Absätze 2 und 3

Die erforderlichen Angaben werden in Form der Datenelemente in Spalte Nr. 1 der nachstehenden Tabelle vorgelegt. Für die Ausstellung der Begleitdokumente gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii werden diese Datenelemente durch die Zahlen und Buchstaben identifiziert, die in den Spalten A und B der Tabellen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt sind (Spalte Nr. 2 der nachstehenden Tabelle). Für die Ausstellung der Begleitdokumente gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii werden diese Datenelemente durch die Zahlen und Buchstaben identifiziert, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 aufgeführt sind (Spalte Nr. 3 der nachstehenden Tabelle). Die Reihenfolge und die Einzelheiten der Datenelemente werden von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Vorschriften in Teil B dieses Anhangs festgelegt.
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Bezugsnummer: Jede Sendung ist mit einer Bezugsnummer zu versehen, anhand deren sie in den Büchern des Versenders identifiziert werden kann. Bei dieser Nummer handelt es sich je nach Fall um den einzigen administrativen Referenzcode, den MVV-Code oder die dem Begleitdokument (Verwaltungs- oder Handelsdokument) zugeteilte Bezugsnummer des vereinfachten BegleitdokumentsNr. 1dNr. 2
Versender: vollständiger Name und Anschrift, einschließlich Postleitzahl (gegebenenfalls die Verbrauchsteuernummer (SEED(1)))Nr. 2Nr. 1
Versandort: der tatsächliche Ort des Versands, wenn die Waren nicht von der Anschrift des Versenders versandt werdenNr. 3Nr. 1
Empfänger: vollständiger Name und Anschrift, einschließlich Postleitzahl (gegebenenfalls die Verbrauchsteuernummer (SEED))Nr. 5Nr. 4
Lieferort: der tatsächliche Ort der Lieferung, wenn die Waren nicht an die Anschrift des Empfängers geliefert werdenNr. 7Nr. 7
Zuständige Behörden des Versandorts: Name und Anschrift der Behörde, die für die Kontrolle der Ausstellung des Begleitdokuments am Abgangsort zuständig ist. Diese Angabe ist nur beim Versand in einen anderen Mitgliedstaat und bei der Ausfuhr erforderlichNr. 10Feld A
Beförderer: Name und Anschrift der für die erste Beförderung verantwortlichen Person (falls nicht mit dem Versender identisch)Nr. 15Nr. 5

Andere Angaben zur Beförderung:

a)
Art des Transportmittels (LKW, Lieferwagen, Tankwagen, Personenwagen, Waggon, Kesselwagen, Flugzeug)
b)
die Registriernummer oder bei Schiffen der Name (fakultativ)

Bei Wechsel des Transportmittels vermerkt der Beförderer, der das Erzeugnis verlädt, auf der Rückseite des Dokuments

das Datum, an dem die Beförderung beginnt,

die Art des Transportmittels sowie bei Kraftwagen die Fahrzeugnummer und bei Schiffen den Namen,

seinen Vor- und Nachnamen bzw. den Firmennamen sowie seine Postanschrift, einschließlich Postleitzahl.

Bei Wechsel des Lieferorts: der tatsächliche Ort der Lieferung.

Nr. 16Nr. 5
KN-CodeNr. 17cNr. 9
Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften, insbesondere die obligatorischen Angaben.Nr. 17pNr. 8
Beschreibung der Packstücke: Kennnummern und Anzahl der Packstücke, Anzahl Verpackungen innerhalb der Packstücke. Bei anderen Begleitdokumenten als denjenigen gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i kann die Beschreibung auf einem gesonderten Blatt fortgesetzt werden, das den einzelnen Ausfertigungen beigefügt wird. Zu diesem Zweck kann eine Packliste verwendet werden.Nr. 17.1

Im Falle nicht abgefüllter Erzeugnisse sind anzugeben

bei Wein: der vorhandene Alkoholgehalt,

bei unvergorenen Erzeugnissen: der Refraktometerwert oder die Volumenmasse,

bei in Gärung befindlichen Erzeugnissen: der Gesamtalkoholgehalt,

bei Wein mit einem Restzuckergehalt von mehr als 4 g/l: der vorhandene Alkoholgehalt sowie der Gesamtalkoholgehalt.

Nr. 17g und o
Fakultative Angaben für die Beförderung in nicht abgefülltem Zustand: bei Beförderung in nicht abgefülltem Zustand der Weine nach Maßgabe von Anhang XIb Nummern 1 bis 9 sowie 15 und 16, für die die Warenbeschreibung die in Artikel 118z der genannten Verordnung aufgeführten fakultativen Angaben enthalten muss, sofern diese in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.Nr. 17p

Menge: Anzugeben ist

bei nicht abgefüllten Erzeugnissen die Nettogesamtmenge,

bei abgefüllten Erzeugnissen Anzahl und Nennvolumen der Behältnisse, in die das Erzeugnis abgefüllt wurde.

Nr. 17 d, e und f und 17.1
Bescheinigungen: Bescheinigung der g.U. oder Bescheinigung der g.g.A. oder Zertifizierungsnachweis für einen Wein mit Angabe des Erntejahres oder der Keltertraubensorte(n): siehe Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 31Nr. 17lNr. 14
Kategorie der WeinbauerzeugnisseNr. 17.2aNr. 8
Code der WeinbauzoneNr. 17.2b
Behandlung des Weinbauerzeugnisses — CodeNr. 17.2.1a
Zertifikat — Ausfuhrkontrolle falls erforderlichNr. 18A
Datum, an dem die Beförderung beginnt, sowie, falls der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Beförderung beginnt, dies vorschreibt, die Abfahrtszeit.Nr. 18Nr. 15
Sichtvermerk der zuständigen Stelle des Versandorts für andere als die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Begleitdokumente (falls vorgeschrieben)Nr. 18Nr. 15

Fußnote(n):

(1)

System of Exchange of Excise Data.

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