Artikel 1 VO (EG) 2009/437

(1) Es wird jährlich für die Zeit vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres ( „Einfuhrzollkontingentszeitraum” ) ein Zollkontingent für die Einfuhr von 24070 zur Mast in der Gemeinschaft bestimmten männlichen Jungrindern der KN-Codes 01029005, 01029029 oder 01029049 eröffnet.

Das Zollkontingent trägt die laufende Nummer 09.0113.

(2) Das Kontingent gemäß Absatz 1 wird gemäß den Artikeln 308a, 308b und Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 308c Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung kommt nicht zur Anwendung.

(3) Im Rahmen des Zollkontingents nach Absatz 1 gilt ein Einfuhrzoll in Höhe von 16 % des Wertes zuzüglich 582 EUR je Tonne Nettogewicht.

Der in Unterabsatz 1 vorgesehene Zollsatz gilt unter der Bedingung, dass die eingeführten Tiere jeweils mindestens 120 Tage lang in dem Mitgliedstaat gemästet werden, in den sie eingeführt wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.