Artikel 2 VO (EG) 2009/437
(1) In Anwendung von Artikel 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(1) werden die eingeführten Tiere zollamtlich überwacht, um sicherzustellen, dass sie mindestens 120 Tage lang in Haltungsbetrieben gemästet werden, die vom Einführer innerhalb eines Monats nach Abfertigung der Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr anzugeben sind.
(2) Um sicherzustellen, dass die eingeführten Tiere gemäß Absatz 1 gemästet und im Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung die nicht erhobenen Zölle nacherhoben werden, haben die Einführer bei den zuständigen Zollbehörden eine Sicherheit zu leisten. Der Betrag dieser Sicherheit für die jeweiligen KN-Codes ist im Anhang aufgeführt.
(3) Außer im Fall höherer Gewalt wird die Sicherheit gemäß Absatz 2 erst freigegeben, wenn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nachgewiesen wird, dass die Jungrinder
- a)
- in den Betrieben gemäß Absatz 1 gemästet wurden,
- b)
- nicht vor Ablauf einer Frist von 120 Tagen ab dem Tag der Einfuhr geschlachtet wurden oder
- c)
- vor Ablauf derselben Frist aus Gesundheitsgründen geschlachtet wurden oder infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
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