Artikel 1 VO (EG) 2009/44

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
„Kreditinstitute” die Kreditinstitute nach Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(*);

b)
Der folgende Buchstabe wird angefügt:

g)
„Zahlungsdienstleister” die Zahlungsdienstleister nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt(**)

2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Pflicht zur Übermittlung falscher Banknoten” .

b)
Am Ende von Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Zur Erleichterung der Echtheitsprüfung von im Umlauf befindlichen Euro-Banknoten wird die Übermittlung gefälschter Banknoten zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie den EU-Organen und -Einrichtungen gestattet. Beim Transport der gefälschten Banknoten muss der von den genannten Behörden, Einrichtungen und Organen erhaltene Beförderungsauftrag stets mitgeführt werden.”

c)
Am Ende von Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständigen nationalen Behörden können allerdings dem NAZ und gegebenenfalls der EZB zu Prüfungs- oder Testzwecken einen Teil einer Partie gefälschter Banknoten übermitteln.”

3.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Pflicht zur Übermittlung falscher Münzen” .

b)
Am Ende von Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Zur Erleichterung der Echtheitsprüfung von im Umlauf befindlichen Euro-Münzen wird die Übermittlung gefälschter Münzen zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie den EU-Organen und -Einrichtungen gestattet. Beim Transport der gefälschten Münzen muss der von den genannten Behörden, Einrichtungen und Organen erhaltene Beförderungsauftrag stets mitgeführt werden.”

c)
Am Ende von Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständigen nationalen Behörden können allerdings dem MAZ und gegebenenfalls dem ETSC zu Prüfungs- oder Testzwecken einen Teil einer Partie gefälschter Münzen übermitteln.”

d)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Das ETSC analysiert und klassifiziert jede neue Art von falschen Euro-Münzen. Zu diesem Zweck hat das ETSC Zugang zu den bei der EZB gespeicherten technischen und statistischen Daten über die falschen Euro-Münzen. Das ETSC teilt den zuständigen nationalen Behörden sowie — nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten — der EZB das einschlägige Endergebnis seiner Analyse mit. Die EZB übermittelt dieses Ergebnis gemäß dem Abkommen nach Artikel 3 Absatz 3 an Europol.

4.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Pflichten der Institute, zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört” .

b)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Kreditinstitute und — im Rahmen ihrer Zahlungstätigkeit — die anderen Zahlungsdienstleister sowie alle anderen Wirtschaftssubjekte, zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich

der Institute, deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen verschiedener Devisen besteht, beispielsweise Wechselstuben,

Geldtransportunternehmen,

anderer Wirtschaftssubjekte wie Handeltreibende und Kasinos, die als Nebentätigkeit durch den Betrieb von Geldausgabeautomaten an der Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten beteiligt sind, im Rahmen dieser Nebentätigkeit,

sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft werden, und dafür Sorge zu tragen, dass Fälschungen aufgedeckt werden.

Bei den Euro-Banknoten erfolgt diese Prüfung entsprechend den von der EZB festgelegten Verfahren(***).

Die in Absatz 1 genannten Institute und Wirtschaftssubjekte sind verpflichtet, alle Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen. Sie übermitteln die betreffenden Banknoten und Münzen unverzüglich den zuständigen nationalen Behörden.

c)
Der folgende Absatz wird eingefügt:

(1a) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 erfolgt die Echtheitsprüfung der Euro-Banknoten und -Münzen in denjenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben,

entweder durch entsprechend geschultes Personal

oder durch einen Bargeldbearbeitungsautomaten, der — für Banknoten — in der von der EZB veröffentlichten Liste(****) bzw. — für Münzen — in der von der Kommission veröffentlichten Liste(*****) aufgeführt ist.

d)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Unbeschadet der von der EZB vorgesehenen Fristen für die Anwendung der von ihr festgelegten Verfahren erlassen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. Dezember 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels. Sie setzen die Kommission und die EZB unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(**)

ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

(***)

Vgl. den Handlungsrahmen für die Falschgelderkennung und die Sortierung nach Umlauffähigkeit durch Kreditinstitute und andere professionelle Bargeldakteure, auf der Webseite der EZB abrufbar unter: http://www.ecb.europa.eu/euro/cashprof/html/index.de.html;

(****)

Die von der EZB veröffentlichte Liste ist abrufbar unter: http://www.ecb.europa.eu/euro/cashprof/html/index.de.html

(*****)

Die von der Kommission veröffentlichte Liste ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/anti_fraud/pages_euro/euro-coins/machines.pdf;

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