Präambel VO (EG) 2009/44

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 4 Satz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001(3) sind Kreditinstitute und alle anderen betroffenen Institute verpflichtet, alle Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen und den zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln.
(2)
Es muss sichergestellt werden, dass die im Umlauf befindlichen Banknoten und Münzen echt sind. Zu diesem Zweck sollten Kreditinstitute sowie andere Zahlungsdienstleister und Wirtschaftssubjekte, zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, die Echtheit der in Euro erhaltenen Zahlungsmittel prüfen, bevor sie diese wieder in Umlauf geben, es sei denn, sie stammen von anderen Stellen oder Personen, die ihrerseits dieser Überprüfungspflicht unterliegen, oder sie sind von den zur Ausgabe von Banknoten und Münzen berechtigten Behörden entnommen worden. Andere Wirtschaftssubjekte wie Handeltreibende und Kasinos sollten ebenfalls dieser Verpflichtung unterliegen, wenn sie als Nebentätigkeit Geldausgabeautomaten nachfüllen, allerdings nur im Rahmen dieser Nebentätigkeit. Diese Wirtschaftssubjekte benötigen jedoch ausreichend Zeit, um ihre interne Arbeitsweise so anzupassen, dass sie der Verpflichtung zur Echtheitsprüfung nachkommen können. Was Banknoten anbelangt, so können die Verfahren, die für diejenigen Mitgliedstaaten festgelegt wurden, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben, auch die Umlauffähigkeit der überprüften Banknoten umfassen.
(3)
Voraussetzung für die Echtheitsprüfung von Euro-Banknoten und -Münzen ist eine entsprechende Einstellung der hierzu eingesetzten Geräte. Um die für die Echtheitsprüfung verwendeten Geräte einstellen zu können, muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Mengen gefälschter Banknoten und Münzen an den Orten, an denen der Test erfolgt, verfügbar sind. Deshalb ist es wichtig, dass die Übermittlung von Falschgeld zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gestattet wird.
(4)
Das Europäische technische und wissenschaftliche Zentrum (ETSC) wurde mit der Entscheidung 2003/861/EG(4) und dem Beschluss 2005/37/EG der Kommission(5) offiziell bei der Europäischen Kommission eingerichtet. Die Vorschrift, wonach das ETSC der Kommission Daten übermittelt, wird damit gegenstandslos.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 27 vom 31.1.2008, S. 1.

(2)

Stellungnahme vom 17. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

(3)

ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

(4)

Entscheidung 2003/861/EG des Rates vom 8. Dezember 2003 betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euromünzen (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 44).

(5)

Beschluss 2005/37/EG der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen (ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 73).

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