Artikel 3 VO (EG) 2009/442
Erzeugnisse der KN-Codes ex02031955 und ex02032955
(1) Im Sinne dieser Verordnung werden bei den Erzeugnissen der KN-Codes ex02031955 und ex02032955 der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4038, 09.0118 und 09.4170 bezeichnet als
- a) „entbeinte Kotelettstränge” :
- die entbeinten Kotelettstränge oder Teile davon, ohne Filet, mit oder ohne Schwarte oder Speck;
- b) „Filet” :
- das die Muskeln musculus psoas major und musculus psoas minor umfassende Stück Fleisch, mit oder ohne Kopf, geputzt oder nicht.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung fallen Schinken und Teile davon unter die Erzeugnisse der KN-Codes ex02031955 und ex02032955 der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4038 und 09.0123.
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