Artikel 5 VO (EG) 2009/442
Antragsteller
Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 weisen die Antragsteller bei der Einreichung ihres ersten Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für einen bestimmten jährlichen Kontingentszeitraum nach, dass sie in jedem der beiden Zeiträume gemäß dem genannten Artikel 5 mindestens 50 Tonnen Erzeugnisse des Schweinefleischsektors im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein- oder ausgeführt haben.
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