Artikel 6 VO (EG) 2009/442
Einfuhrlizenzanträge und Einfuhrlizenzen
(1) In dem Lizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 16 und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.
(2) Der Lizenzantrag ist für mindestens 20 Tonnen und höchstens 20 % der Menge zu stellen, die für das betreffende Kontingent in dem jeweiligen Teilzeitraum verfügbar ist.
(3) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:
- a)
- in Feld 8 die Angabe des Ursprungslands:
- b)
- in Feld 20 eine der in Anhang II Teil A aufgeführten Angaben.
Für das Kontingent 09.4170 wird außerdem in Feld 8 die Angabe „Ja” angekreuzt.
(4) Die Lizenz enthält in Feld 24 eine der in Anhang II Teil B aufgeführten Angaben.
(5) Im Falle des Kontingents Nr. 09.4170 verpflichten die Lizenzen zur Einfuhr aus den Vereinigten Staaten von Amerika.
(6) Die Einfuhrlizenzanträge werden in den ersten sieben Tagen des dem jeweiligen Teilzeitraum gemäß Artikel 4 vorangehenden Monats gestellt.
(7) Bei der Einreichung des Lizenzantrags ist eine Sicherheit von 20 EUR/100 kg zu leisten.
(8) Was das Kontingent Nr. 09.4038 betrifft, so kann abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 jeder Antragsteller mehrere Anträge auf Einfuhrlizenzen für die unter eine einzige laufende Nummer fallenden Erzeugnisse stellen, wenn diese Erzeugnisse aus unterschiedlichen Ursprungsländern stammen. Die Anträge, die jeweils nur ein einziges Ursprungsland betreffen, müssen bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gleichzeitig eingereicht werden. Sie gelten hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Höchstmenge als ein einziger Antrag.
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