Artikel 5a VO (EG) 2009/443
Begünstigungen für das Erreichen des Ziels von 95 g CO<sub>2</sub>/km
Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen zählt jeder neue Personenkraftwagen mit spezifischen CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km als
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2 Personenkraftwagen im Jahr 2020,
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1,67 Personenkraftwagen im Jahr 2021,
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1,33 Personenkraftwagen im Jahr 2022,
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1 Personenkraftwagen ab dem Jahr 2023
für das Jahr seiner Zulassung im Zeitraum 2020-2022 bei einer Obergrenze von 7,5 g CO2/km in diesem Zeitraum je Hersteller.
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