ANHANG I VO (EG) 2009/443

ZIELVORGABE FÜR SPEZIFISCHE EMISSIONEN

1. Die zulässigen spezifischen CO2-Emissionen, gemessen in Gramm je Kilometer, werden für jeden neuen Personenkraftwagen für die Zwecke der Berechnungen in diesem Anhang nach folgenden Formeln festgelegt:
a)
von 2012 bis 2015:

Spezifische CO2-Emissionen = 130 + a × (M – M0)

dabei ist:

M=
Masse des Kraftfahrzeugs in Kilogramm (kg)
M0=
1372,0
a=
0,0457

b)
ab 2016:

Spezifische CO2-Emissionen = 130 + a × (M – M0)

dabei ist:

M=
Masse des Kraftfahrzeugs in Kilogramm (kg)
M0=
1392,4
a=
0,0457

ba)
ab 2019:

Spezifische CO2-Emissionen = 130 + a × (M – M0)

dabei ist:

M=
Masse des Kraftfahrzeugs in Kilogramm (kg)
M0=
1379,88
a=
0,0457

c)
ab 2020:

SpezifischeCO2-Emissionen95 a M M0

Dabei ist:

M=
Masse des Kraftfahrzeugs in Kilogramm (kg)
M0=
1379,88
a=
0,0333

2. Die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für einen Hersteller in einem Kalenderjahr wird berechnet als Durchschnitt der spezifischen CO2-Emissionen jedes neuen, in jenem Kalenderjahr zugelassenen Personenkraftwagens, dessen Hersteller er ist.

3. Die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers im Jahr 2021 wird wie folgt berechnet: WLTP-basierte Referenzzielvorgabe für die spezifischen EmissionenWLTPCO2NEFZ2020ZielNEFZCO2 Dabei ist:
WLTPCO2
der Mittelwert der gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission(1) bestimmten und gemäß Artikel 4 Absatz 2 sechster Gedankenstrich der vorliegenden Verordnung berechneten spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2020, ohne CO2-Einsparungen infolge der Anwendung der Artikel 5a und 12 der vorliegenden Verordnung;
NEFZCO2
der Mittelwert der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission(2) bestimmten und gemäß Artikel 4 Absatz 2 sechster Gedankenstrich der vorliegenden Verordnung berechneten spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2020, ohne CO2-Einsparungen infolge der Anwendung der Artikel 5a und 12 der vorliegenden Verordnung;
NEFZ2020Ziel
die Zielvorgabe 2020 für die spezifischen Emissionen, berechnet gemäß Nummer 1 Buchstabe c dieses Anhangs.

4. Ab 2021 wird die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers wie folgt berechnet: Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen = WLTPReferenzziel + a [(Mø – M0) – (Mø2020 – M0,2020)] Dabei ist:
WLTPReferenzziel
die gemäß Nummer 3 für das Jahr 2021 berechnete Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen;
a
siehe Definition gemäß Nummer 1 Buchstabe c;
der Mittelwert der Masse (M), wie unter Nummer 1 definiert, der im Zieljahr neu zugelassenen Fahrzeuge in Kilogramm (kg);
M0
siehe Definition gemäß Nummer 1;
2020
der Mittelwert der Masse (M), wie unter Nummer 1 definiert, der im Jahr 2020 neu zugelassenen Fahrzeuge in Kilogramm (kg);
M0,2020
der im Bezugsjahr 2020 geltende M0-Wert.

5. Für einen Hersteller, dem bezüglich einer NEFZ-basierten Zielvorgabe für spezifische Emissionen für das Jahr 2021 eine Ausnahme gewährt wurde, wird die WLTP-basierte Zielvorgabe für die Ausnahme wie folgt berechnet: Derogation target2021WLTPCO2NEDC2021ZielNEDCCO2 Dabei ist:
WLTPCO2
siehe Definition gemäß Nummer 3;
NEFZCO2
siehe Definition gemäß Nummer 3;
NEFZ2021Ziel
die von der Kommission gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung gewährten Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für das Jahr 2021.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung einer Methode für die Bestimmung der Korrelationsparameter zur Berücksichtigung der Änderung desRegelprüfverfahrens sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 679).

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