ANHANG II VO (EG) 2009/443

ÜBERWACHUNG UND MELDUNG DER EMISSIONEN

TEIL A —
Erfassung von Angaben über neue Personenkraftwagen und Ermittlung von Daten für die CO2-Überwachung

1.
Die Mitgliedstaaten erfassen für jedes Kalenderjahr die folgenden ausführlichen Daten zu jedem in ihrem Hoheitsgebiet neu zugelassenen Personenkraftwagen:

a)
Hersteller;
b)
Typgenehmigungsnummer mit Erweiterung;
c)
Typ, Variante und Version (soweit zutreffend);
d)
Fabrikmarke und Handelsname;
e)
Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs;
f)
Gesamtzahl der Neuzulassungen;
g)
Masse in fahrbereitem Zustand;
h)
spezifische CO2-Emissionen (NEFZ und WLTP);
i)
Fahrzeugstandfläche: Radstand, Spurweite der Lenkachse und Spurweite der anderen Achse;
j)
Kraftstofftyp und Kraftstoffmodus;
k)
Motorleistung;
l)
Stromverbrauch;
m)
Code für die innovative Technologie oder die Gruppe innovativer Technologien und die CO2-Emissionsminderung aufgrund dieser Technologie (NEFZ und WLTP);
n)
Nennleistung;
o)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
p)
WLTP-Prüfmasse;
q)
Abweichungs- und Prüffaktoren gemäß Anhang I Nummer 3.2.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153;
r)
Klasse des zugelassenen Fahrzeugs.

Für das Kalenderjahr 2017 können die Daten gemäß Buchstabe g in Bezug auf WLTP-basierte CO2-Emissionswerte, gemäß Buchstabe l in Bezug auf WLTP-basierte ökoinnovationsbedingte Einsparungen und gemäß den Buchstaben n, o und q jedoch auf freiwilliger Basis mitgeteilt werden.

Ab dem Kalenderjahr 2018 halten die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 8 alle unter dieser Nummer genannten Parameter in dem Format gemäß Teil C Abschnitt 2 zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten stellen die unter Buchstabe f genannten Daten für die Kalenderjahre 2017 und 2018 zur Verfügung.

2.
Die ausführlichen Daten gemäß Nummer 1 werden aus der Übereinstimmungsbescheinigung des betreffenden Personenkraftwagens entnommen oder müssen mit den Angaben der vom Hersteller des betreffenden Personenkraftwagens ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung übereinstimmen. Wird keine Übereinstimmungsbescheinigung verwendet, so treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorkehrungen um sicherzustellen, dass das Überwachungsverfahren hinreichend genau ist. Werden für die Masse oder die Fahrzeugstandfläche eines Personenkraftwagens gemäß Nummer 1 Buchstabe g bzw. i ein Mindest- und ein Höchstwert vorgegeben, so verwenden die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung nur den Höchstwert. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb (Benzin/Gas), in deren Übereinstimmungsbescheinigungen spezifische CO2-Emissionen für beide Kraftstofftypen angegeben sind, verwenden die Mitgliedstaaten nur den für Gas gemessenen Wert.
3.
Die Mitgliedstaaten stellen für jedes Kalenderjahr Folgendes fest:

a)
die für die Erfassung der ausführlichen Daten gemäß Nummer 1 verwendeten Quellen;
b)
die Gesamtzahl der zugelassenen neuen Personenkraftwagen, die einer EU-Typgenehmigung unterliegen;
c)
die Gesamtzahl der zugelassenen neuen Personenkraftwagen, die einer Einzelgenehmigung unterliegen;
d)
die Gesamtzahl der zugelassenen neuen Personenkraftwagen, die einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung unterliegen;
e)
den Prozentanteil aller E85-Kraftstoff anbietenden Tankstellen in ihrem Hoheitsgebiet.

TEIL B —
Verfahren zur Ermittlung der Daten für die CO2-Überwachung neuer Personenkraftwagen

Die für die Überwachung erforderlichen Daten, die die Mitgliedstaaten gemäß Teil A Nummern 1 und 3 feststellen müssen, werden nach dem im vorliegenden Teil beschriebenen Verfahren ermittelt.
1.
Anzahl zugelassener neuer Personenkraftwagen

Die Mitgliedstaaten stellen die Anzahl der in dem betreffenden Überwachungsjahr in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen neuen Personenkraftwagen fest, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugen, die einer EU-Typgenehmigung, einer Einzelgenehmigung bzw. einer nationalen Kleinserie-Typgenehmigung unterliegen.

2.
Aufschlüsselung neuer Personenkraftwagen nach Versionen

Für jede Version jeder Variante jedes Typs eines neuen Personenkraftwagens sind die Zahl der Neuzulassungen sowie die ausführlichen Daten gemäß Teil A Nummer 1 zu erfassen.

3.
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission(1) sind die E85-Kraftstoff anbietenden Tankstellen anzugeben.

TEIL C —
Format für die Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln für jedes Jahr die Daten gemäß Teil A Nummern 1 und 3 in folgenden Formaten:

Abschnitt 1 — Aggregierte Überwachungsdaten

Mitgliedstaat(2)
Jahr
Datenquelle
Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen, die einer EU-Typgenehmigung unterliegen.
Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen, die einer Einzelgenehmigung unterliegen
Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen, die einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung unterliegen

Abschnitt 2 — Ausführliche Überwachungsdaten — für jeweils ein Fahrzeug

Querverweis zu Teil A Nummer 1Ausführliche Daten, je zugelassenes Fahrzeug
a)Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung
Name des Herstellers — OEM-Angabe
Name des Herstellers — Bezeichnung im nationalen Register des Mitgliedstaats(3)
b)Typgenehmigungsnummer mit Erweiterung
c)Typ
Variante
Version
d)Fabrikmarke und Handelsname
e)Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs
f)Gesamtzahl der Neuzulassungen (für 2017 und 2018)
g)Masse in fahrbereitem Zustand,
h)

Spezifische CO2-Emissionen (kombiniert)

NEFZ-Wert

Spezifische CO2-Emissionen (kombiniert)

WLTP-Wert (ab 2019)

i)Radstand
Spurweite — Lenkachse (Achse 1)
Spurweite — andere Achse (Achse 2)
j)Kraftstofftyp
Kraftstoffmodus
k)Motorleistung (cm3)
l)Stromverbrauch (Wh/km)
m)Code für die ökoinnovative(n) Technologie(n)
NEFZ-basierte ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen insgesamt
WLTP-basierte ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen insgesamt (ab 2019)
n)Nennleistung
o)Fahrzeug-Identifizierungsnummer (ab 2019)
p)WLTP-basierte Prüfmasse (ab 2019)
q)Abweichungsfaktor (soweit vorhanden)
Prüffaktor (soweit vorhanden)
r)Klasse des zugelassenen Fahrzeugs

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15.

(2)

Alpha-2-Codes nach ISO 3166 mit Ausnahme Griechenlands und des Vereinigten Königreichs, deren Codes jeweils „EL” und „UK” lauten.

(3)

Bei nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen (NSS) oder Einzelgenehmigungen (IVA) ist in der Spalte „Name des Herstellers — Bezeichnung im nationalen Register des Mitgliedstaats” der Name des Herstellers anzugeben, während in der Spalte „Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung” je nach Fall Folgendes einzutragen ist: „AA-NSS” oder „AA-IVA” .

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