Artikel 10 VO (EG) 2009/450

Stoffe im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c

(1) Die Migration der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c genannten Stoffe aus Bestandteilen, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln oder der sie umgebenden Umwelt in Berührung kommen, in Lebensmittel darf 0,01 mg/kg, bestimmt mit statistischer Sicherheit mit einer Analysemethode gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), nicht überschreiten.

(2) Der in Absatz 1 genannte Grenzwert ist stets als Konzentration in Lebensmitteln auszudrücken. Er gilt für eine Gruppe von Stoffen, sofern sie strukturell und toxikologisch verwandt sind, insbesondere Isomere oder Stoffe derselben relevanten funktionellen Gruppe, und berücksichtigt eine etwaige Übertragung durch Abklatsch.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

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