Artikel 11 VO (EG) 2009/450
Weitere Kennzeichnungsvorschriften
(1) Damit Verbraucher nicht essbare Teile erkennen können, sind aktive und intelligente Materialien und Gegenstände oder Teile davon immer dann, wenn sie als essbar wahrgenommen werden können, zu kennzeichnen und zwar:
- a)
- mit den Worten „NICHT ESSBAR” ; und
- b)
- immer wenn technisch möglich, mit dem in Anhang I abgebildeten Symbol.
(2) Die in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein. Die Schriftgröße muss mindestens 3 mm betragen und den Anforderungen des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genügen.
(3) Freigesetzte aktive Stoffe gelten als Zutaten im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und unterliegen den Bestimmungen dieser Richtlinie.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.
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