Artikel 12 VO (EG) 2009/450
Konformitätserklärung
(1) Auf allen anderen Vermarktungsstufen als der Abgabe an die Endverbraucher ist den aktiven und intelligenten Materialien und Gegenständen unabhängig davon, ob sie mit Lebensmitteln in Berührung kommen, oder den für die Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Bestandteilen oder den für die Herstellung der Bestandteile bestimmten Stoffen eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 beizufügen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Erklärung muss vom Unternehmer abgegeben werden und die in Anhang II festgelegten Angaben enthalten.
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