Artikel 2 VO (EG) 2009/450
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die innerhalb der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.