Artikel 4 VO (EG) 2009/450
Inverkehrbringen aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände
Aktive und intelligente Materialien und Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
- a)
- sich für den vorgesehenen Verwendungszweck eignen und diesen wirksam erreichen;
- b)
- die allgemeinen Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen;
- c)
- die besonderen Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen;
- d)
- den Kennzeichnungsvorschriften des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen;
- e)
- die Anforderungen des Kapitels II der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Zusammensetzung erfüllen;
- f)
- die Anforderungen der Kapitel III und IV der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Kennzeichnung und Konformitätserklärung erfüllen.
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