Artikel 4 VO (EG) 2009/450

Inverkehrbringen aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände

Aktive und intelligente Materialien und Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

a)
sich für den vorgesehenen Verwendungszweck eignen und diesen wirksam erreichen;
b)
die allgemeinen Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen;
c)
die besonderen Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen;
d)
den Kennzeichnungsvorschriften des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen;
e)
die Anforderungen des Kapitels II der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Zusammensetzung erfüllen;
f)
die Anforderungen der Kapitel III und IV der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Kennzeichnung und Konformitätserklärung erfüllen.

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