Artikel 5 VO (EG) 2009/450

Gemeinschaftsliste der Stoffe, die in aktiven und intelligenten Bestandteilen verwendet werden dürfen

(1) Nur Stoffe, die in der Gemeinschaftsliste zulässiger Stoffe (im Folgenden „Gemeinschaftsliste” ) aufgeführt sind, dürfen in Bestandteilen aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände benutzt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die folgenden Stoffe in Bestandteilen aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände benutzt werden, auch wenn sie nicht in der Gemeinschaftsliste aufgeführt sind:

a)
freigesetzte aktive Stoffe, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 9 erfüllen;
b)
Stoffe, die in den Geltungsbereich des gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Lebensmittelrechts fallen und die durch Techniken wie Pfropfung oder Immobilisierung in aktive Materialien und Gegenstände integriert oder diesen hinzugefügt werden, um im Lebensmittel eine technologische Wirkung zu erzielen, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 9 erfüllen;
c)
Stoffe, die in Bestandteilen verwendet werden, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln oder der das Lebensmittel umgebenden Umwelt in Berührung kommen und die von dem Lebensmittel durch eine funktionelle Barriere getrennt sind, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 10 erfüllen und nicht zu einer der folgenden Kategorien gehören:

i)
Stoffe, die gemäß den Kriterien der Abschnitte 3.5, 3.6 und 3.7 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) als „mutagen” , „karzinogen” oder „reproduktionstoxisch” eingestuft sind;
ii)
Stoffe, die gezielt in Partikelgröße hergestellt wurden und deren funktionelle physikalische und chemische Eigenschaften sich erheblich von den Eigenschaften unterscheiden, die sie bei größerer Struktur aufweisen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

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