Artikel 7 VO (EG) 2009/450

Inhalt der Gemeinschaftsliste

In der Gemeinschaftsliste sind anzugeben:

a)
die Identität des Stoffes/der Stoffe;
b)
die Funktion des Stoffes/der Stoffe;
c)
die Referenznummer;
d)
gegebenenfalls die Bedingungen für die Verwendung des Stoffes/der Stoffe oder des Bestandteils;
e)
gegebenenfalls die Einschränkungen und/oder Spezifikationen für die Verwendung des Stoffes/der Stoffe;
f)
gegebenenfalls die Bedingungen für die Verwendung der Materialien oder Gegenstände, denen der Stoff oder Bestandteil hinzugefügt oder in die er integriert wird.

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