Artikel 7 VO (EG) 2009/450
Inhalt der Gemeinschaftsliste
In der Gemeinschaftsliste sind anzugeben:
- a)
- die Identität des Stoffes/der Stoffe;
- b)
- die Funktion des Stoffes/der Stoffe;
- c)
- die Referenznummer;
- d)
- gegebenenfalls die Bedingungen für die Verwendung des Stoffes/der Stoffe oder des Bestandteils;
- e)
- gegebenenfalls die Einschränkungen und/oder Spezifikationen für die Verwendung des Stoffes/der Stoffe;
- f)
- gegebenenfalls die Bedingungen für die Verwendung der Materialien oder Gegenstände, denen der Stoff oder Bestandteil hinzugefügt oder in die er integriert wird.
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