Artikel 1 VO (EG) 2009/46

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2 Schutzbestimmungen

(1) Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 dürfen Medaillen und Münzstücke nicht hergestellt, verkauft, eingeführt und zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden, wenn

a)
sie die Aufschrift „Euro” oder „Euro Cent” oder das Euro-Zeichen tragen,
b)
ihre Größe innerhalb der Referenzspanne liegt oder
c)
sie ein Münzbild aufweisen, das

i)
ganz oder teilweise dem Münzbild der Euro-Münzen ähnelt, insbesondere der Aufschrift „Euro” oder „Euro Cent” , den zwölf Sternen der Europäischen Union, der geografischen Darstellung und den Ziffern, wie sie die Euro-Münzen tragen,
ii)
Symbole umfasst, die die Staatshoheit der Mitgliedstaaten in der Weise, wie sie auf den Euro-Münzen abgebildet sind, zum Ausdruck bringen, z. B. das Bildnis des Staatschefs, das Staatswappen, Münzzeichen, Münzmeisterzeichen, der Name des Mitgliedstaats,
iii)
eine ähnliche Gestaltung der Ränder oder eine ähnliche Rändelung wie Euro-Münzen hat oder
iv)
dem Euro-Zeichen ähnelt.

(2) Die Kommission teilt mit, ob

a)
es sich bei einem Metallgegenstand um eine Medaille oder ein Münzstück im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c handelt;
b)
eine Medaille oder ein Münzstück unter das Verbot des Absatzes 1 dieses Artikels fällt.

Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels berücksichtigt die Kommission insbesondere die Mengen der hergestellten Medaillen oder Münzstücke, den Verkaufspreis, die Verpackung, die Aufschriften auf Medaillen und Münzstücken sowie die Werbung für die Medaillen und Münzstücke.

2.
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Medaillen und Münzstücke, die die Aufschrift „Euro” oder „Euro Cent” oder das Euro-Zeichen tragen, aber keinen Nennwert tragen, sind von diesem Verbot ausgenommen, wenn ihre Größe außerhalb der Referenzspanne liegt, es sei denn, sie weisen ein Münzbild auf, das eines der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Elemente enthält.

3.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4 Freistellung durch Genehmigung

Die Kommission kann die Aufschrift „Euro” oder „Euro Cent” oder die Verwendung des Euro-Zeichens auf der Vorder- oder Rückseite einer Medaille oder eines Münzstücks durch eine Sondergenehmigung gestatten, wenn die Verwendungsbedingungen einer Kontrolle unterliegen und keine Verwechslungsgefahr besteht. In solchen Fällen muss der betroffene Marktteilnehmer dieses Mitgliedstaats klar auf der Medaille oder dem Münzstück genannt sein, und es muss — sofern die Medaille oder das Münzstück einen Nennwert trägt — auf der Vorder- oder Rückseite der Medaille oder des Münzstücks der Hinweis „Kein gesetzliches Zahlungsmittel” eingeprägt sein.

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