Präambel VO (EG) 2009/46

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 4 Satz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004(2) sind Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen untersagt. Die bei der Umsetzung des Verbots von Medaillen und Münzstücken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Schutzbestimmungen präzisiert und die Entscheidungsabläufe transparenter gestaltet werden müssen.
(2)
Die Öffentlichkeit könnte zu dem Glauben veranlasst werden, dass einige Medaillen oder Münzstücke gesetzliche Zahlungsmittel sind, und zwar nicht nur, wenn sie ein den Euro-Münzen ähnliches Münzbild, sondern auch, wenn sie bestimmte Teile dieser Münzbilder tragen. Daher sollten spezifische Teile des Münzbilds von gesetzlichen Euro-Münzen nicht in der Weise, wie sie auf gesetzlichen Euro-Münzen dargestellt sind, auf Medaillen und Münzstücken reproduziert werden. Ferner sollten die Symbole, die die Staatshoheit des Ausgabemitgliedstaats zum Ausdruck bringen, auf Medaillen und Münzstücken nicht in der Weise, wie sie auf den Euro-Münzen abgebildet sind, reproduziert werden.
(3)
Die Kommission hat nach Konsultation der in dem Beschluss 2005/37/EG der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen(3) genannten Falschmünzexperten mitzuteilen, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 vorgesehenen Schutzbestimmungen eingehalten wurden und ob es sich bei einem Metallgegenstand um eine Medaille oder ein Münzstück handelt.
(4)
Die spezifischen Kriterien, die die Kommission bei ihrer Entscheidung über die Vereinbarkeit mit den Schutzbestimmungen zugrunde legt, sollten genau festgelegt werden.
(5)
Die Gefahr der Verwechslung einer Medaille oder eines Münzstücks, die die Aufschrift „Euro” bzw. „Euro Cent” oder das Euro-Zeichen tragen, mit einer gesetzlichen Euro-Münze ist größer, wenn diese Medaille oder dieses Münzstück auch einen Nennwert trägt. In diesen Fällen sollte daher der Hinweis „Kein gesetzliches Zahlungsmittel” auf der Vorder- oder Rückseite der betreffenden Medaille oder des betreffenden Münzstücks eingeprägt sein.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 283 vom 7.11.2008, S. 1.

(2)

ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1.

(3)

ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 73.

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