Artikel 28 VO (EG) 2009/470
Berichterstattung
(1) Die Kommission legt bis zum 6. Juli 2014 einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vor.
(2) Der Bericht befasst sich insbesondere mit den Erfahrungen bei der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Erfahrungen mit im Rahmen dieser Verordnung eingestuften Stoffen, die mehr als einen Verwendungszweck haben.
(3) Dem Bericht werden gegebenenfalls geeignete Vorschläge beigefügt.
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