Artikel 2 VO (EG) 2009/471

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Waren” sind alle beweglichen Güter einschließlich elektrischen Stroms;
b)
„statistisches Erhebungsgebiet der Gemeinschaft” ist das im Zollkodex festgelegte „Zollgebiet der Gemeinschaft” und die zum Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehörende Insel Helgoland;
c)
„nationale statistische Stellen” sind die nationalen statistischen Ämter und sonstigen Einrichtungen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Erstellung der Außenhandelsstatistiken zuständig sind;
d)
„Zollbehörden” sind die im Zollkodex definierten „Zollbehörden” ;
e)
„Zollanmeldung” ist die im Zollkodex definierte „Zollanmeldung” ;
f)
„Entscheidung des Zolls” ist eine hoheitliche Maßnahme der Zollbehörden, die angenommene Zollanmeldungen betrifft und Rechtswirkung für eine oder mehrere Personen hat.

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