Artikel 2 VO (EG) 2009/471
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „Waren” sind alle beweglichen Güter einschließlich elektrischen Stroms;
- b)
- „statistisches Erhebungsgebiet der Gemeinschaft” ist das im Zollkodex festgelegte „Zollgebiet der Gemeinschaft” und die zum Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehörende Insel Helgoland;
- c)
- „nationale statistische Stellen” sind die nationalen statistischen Ämter und sonstigen Einrichtungen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Erstellung der Außenhandelsstatistiken zuständig sind;
- d)
- „Zollbehörden” sind die im Zollkodex definierten „Zollbehörden” ;
- e)
- „Zollanmeldung” ist die im Zollkodex definierte „Zollanmeldung” ;
- f)
- „Entscheidung des Zolls” ist eine hoheitliche Maßnahme der Zollbehörden, die angenommene Zollanmeldungen betrifft und Rechtswirkung für eine oder mehrere Personen hat.
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